Ausstieg aus Lebensversicherungen: Widerruf prüfen
Datum: Mittwoch, dem 09. Dezember 2015
Thema: Köln Infos


Ausstieg aus Lebensversicherungen: Widerruf prüfen

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html

Wer aus seiner Lebensversicherung oder Rentenversicherung aussteigen möchte, kann prüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist. Das ist in der Regel finanziell interessanter als die Kündigung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Verbraucher haben Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen abgeschlossen, um für das Leben im Alter vorzusorgen. Allerdings haben sich viele Lebensversicherungen in den letzten Jahren nicht so entwickelt wie erhofft. Die anhaltende Niedrigzinsphase oder auch privater Liquiditätsbedarf kann dazu führen, dass über einen vorzeitigen Ausstieg aus der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung nachgedacht wird. Bei einer Kündigung muss sich der Verbraucher allerdings mit dem Rückkaufswert zufrieden geben. Der Widerruf kann die lukrativere Variante sein.

Die Tür zum Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen hat der Bundesgerichtshof aufgestoßen. Im Mai 2014 haben die Karlsruher Richter entschieden, dass die Police dann widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Als Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Versicherung noch möglich ist. Bezog sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst auf Lebensversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, erweiterte der BGH diese Rechtsprechung auch auf Policen, die nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden.

Was der Verbraucher bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung erwarten kann, hat der BGH im Juli 2015 konkretisiert. Dabei bleib er seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu. Nach einem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung darf der Versicherer lediglich die für den Kunden an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten. Darüber hinaus kann der Versicherer nur noch eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen. Ansonsten erhält der Verbraucher die geleisteten Prämien komplett zurück. Abschlusskosten oder Verwaltungskosten können nicht dem Verbraucher zur Last gelegt werden. Dieses Risiko habe alleine der Versicherer zu tragen, so der BGH.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Die Tür zum Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen hat der Bundesgerichtshof aufgestoßen. Im Mai 2014 haben die Karlsruher Richter entschieden, dass die Police dann widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Als Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Versicherung noch möglich ist. Bezog sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst auf Lebensversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, erweiterte der BGH diese Rechtsprechung auch auf Policen, die nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden.

Was der Verbraucher bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung erwarten kann, hat der BGH im Juli 2015 konkretisiert. Dabei bleib er seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu. Nach einem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung darf der Versicherer lediglich die für den Kunden an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten. Darüber hinaus kann der Versicherer nur noch eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen. Ansonsten erhält der Verbraucher die geleisteten Prämien komplett zurück. Abschlusskosten oder Verwaltungskosten können nicht dem Verbraucher zur Last gelegt werden. Dieses Risiko habe alleine der Versicherer zu tragen, so der BGH.

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