Widerruf einer Lebensversicherung auch nach vorheriger Kündigung möglich
Datum: Dienstag, dem 22. Dezember 2015
Thema: Köln Infos


Widerruf einer Lebensversicherung auch nach vorheriger Kündigung möglich

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html

Der Widerruf einer Lebensversicherung ist auch dann noch möglich, wenn die Police bereits gekündigt ist. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Hamm hervor (Az.: 20 U 56/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Rückabwicklung von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen ist auch dann noch möglich, wenn die Police vor der Erklärung des Widerspruchs bereits gekündigt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2016 entschieden.

In dem Fall vor dem OLG Hamm ging es um den Widerspruch eines Versicherungsnehmers. Dieser hatte im Jahr 2003 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2006 kündigte er die Police. Bis dahin hatte er insgesamt Beiträge in Höhe von 32.800 Euro eingezahlt. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte einen Rückkaufswert von rund 14.300 Euro. Im September 2010 erklärte der Verbraucher schließlich den Widerspruch und forderte den Versicherer auf, die geleisteten Prämien zurückzuzahlen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei. Das sah der Versicherer anders, so dass die Klage des Verbrauchers schließlich vor dem OLG Hamm landete.

Das OLG gab dem Verbraucher Recht. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Belehrung habe es an der erforderlichen Deutlichkeit gefehlt, da sie nicht ausreichend vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde. Inhaltlich habe sie nicht hinreichend dargestellt, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen beginnt. Dem Verbraucher sei nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass es der Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bedarf, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen.

Auch stehe eine zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrags einem späteren Widerruf nicht im Weg, stellte das OLG klar. Durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung habe der Verbraucher sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben können, da ihm die Möglichkeit zum Widerruf nicht ausreichend bewusst war.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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In dem Fall vor dem OLG Hamm ging es um den Widerspruch eines Versicherungsnehmers. Dieser hatte im Jahr 2003 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2006 kündigte er die Police. Bis dahin hatte er insgesamt Beiträge in Höhe von 32.800 Euro eingezahlt. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte einen Rückkaufswert von rund 14.300 Euro. Im September 2010 erklärte der Verbraucher schließlich den Widerspruch und forderte den Versicherer auf, die geleisteten Prämien zurückzuzahlen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei. Das sah der Versicherer anders, so dass die Klage des Verbrauchers schließlich vor dem OLG Hamm landete.

Das OLG gab dem Verbraucher Recht. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Belehrung habe es an der erforderlichen Deutlichkeit gefehlt, da sie nicht ausreichend vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde. Inhaltlich habe sie nicht hinreichend dargestellt, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen beginnt. Dem Verbraucher sei nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass es der Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bedarf, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen.

Auch stehe eine zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrags einem späteren Widerruf nicht im Weg, stellte das OLG klar. Durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung habe der Verbraucher sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben können, da ihm die Möglichkeit zum Widerruf nicht ausreichend bewusst war.

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