LAG Hessen: Außerordentliche Kündigung wegen gefälschter AU-Bescheinigung wirksam
Datum: Donnerstag, dem 24. Dezember 2015
Thema: Köln Infos


LAG Hessen: Außerordentliche Kündigung wegen gefälschter AU-Bescheinigung wirksam

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html

Legt ein Arbeitnehmer eine gefälschte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, kann das die außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags fristlos erfolgen kann, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten derart schwer verletzt hat, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Eine derart schwere Pflichtverletzung kann die Vorlage einer gefälschten ärztlichen Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit sein. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23. März 2015 hervor (Az.: 16 Sa 646/14).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Unternehmens an mehreren Tagen unentschuldigt und unbezahlt gefehlt. Nachdem sie auf die fehlenden Bescheinigungen angesprochen wurde, legte sie manipulierte ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass eines ihrer Kinder krank gewesen sei und sie deshalb zu Hause bleiben musste. Der angegebene Kinderarzt gab allerdings an, dass er an den besagten Tagen keinerlei Kontakt zu der Frau oder ihren Kindern gehabt habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Kassel gab der Klage statt. Obwohl das Verhalten der Frau Grund für eine außerordentliche Kündigung sei, sei es im Rahmen der Interessenabwägung dem Arbeitgeber zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Das LAG Hessen entschied im Berufungsverfahren anders. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Mildere Mittel wie die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung seien für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar gewesen. Die ärztlichen Bescheinigungen seien bewusst manipuliert worden. Die Frau habe vorsätzlich und heimlich gehandelt, so dass mit Wiederholungen gerechnet werden müsse.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Unternehmens an mehreren Tagen unentschuldigt und unbezahlt gefehlt. Nachdem sie auf die fehlenden Bescheinigungen angesprochen wurde, legte sie manipulierte ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass eines ihrer Kinder krank gewesen sei und sie deshalb zu Hause bleiben musste. Der angegebene Kinderarzt gab allerdings an, dass er an den besagten Tagen keinerlei Kontakt zu der Frau oder ihren Kindern gehabt habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Kassel gab der Klage statt. Obwohl das Verhalten der Frau Grund für eine außerordentliche Kündigung sei, sei es im Rahmen der Interessenabwägung dem Arbeitgeber zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Das LAG Hessen entschied im Berufungsverfahren anders. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Mildere Mittel wie die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung seien für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar gewesen. Die ärztlichen Bescheinigungen seien bewusst manipuliert worden. Die Frau habe vorsätzlich und heimlich gehandelt, so dass mit Wiederholungen gerechnet werden müsse.

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