Unlautere Werbung bei gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln
Datum: Mittwoch, dem 06. Januar 2016
Thema: Köln Infos


Unlautere Werbung bei gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html

Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln müssen hohe Anforderungen erfüllen, damit sie nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Rostock hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind verboten, wenn sie nicht den Anforderungen der sog. Health-Claims Verordnung entsprechen.

Dies war bei einem vor dem Landgericht Rostock verhandeltem Rechtsstreit der Fall. Ein Lebensmittehersteller hatte ein Granulat u.a. mit der Aussage "Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion" und ähnlichen gesundheitsbezogenen Angaben beworben. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband erfolgreich auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geklagt.

Das LG Rostock stellte fest, dass die Angaben auf der Verpackung nicht der entsprechenden EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel entsprechen. Demnach müssen die Angaben über das Lebensmittelprodukt oder die entsprechende Werbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten. Die Aussage "Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion" sei gesundheitsbezogen und stelle einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit dar. Entsprechende Hinweise auf die Bedeutung einer gesunden Lebensweise und ausgewogenen Ernährung seien weder in der Werbung noch auf der Verpackung für das Granulat zu finden, so das LG Rostock.

Mit gesundheitsbezogenen Angaben werde für ein Lebensmittel geworben. Zum Schutz der Verbraucher müssten diese Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Ansonsten liege wie im vorliegenden Fall unlautere Werbung vor. Daher sei diese Werbung wettbewerbswidrig und der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben.

Besonders bei Lebensmitteln ist die Werbung strengen Reglementierungen unterworfen. Hersteller sollten daher besondere Vorsicht bei der Werbung walten lassen, um nicht gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Wettbewerbswidriges Verhalten kann zu kostspieligen und zeitraubenden Rechtsstreitigkeiten oder auch zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen führen. Daher ist eine kompetente juristische Beratung wichtig. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte beraten Unternehmen und sorgen auch für die Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.



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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Dies war bei einem vor dem Landgericht Rostock verhandeltem Rechtsstreit der Fall. Ein Lebensmittehersteller hatte ein Granulat u.a. mit der Aussage "Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion" und ähnlichen gesundheitsbezogenen Angaben beworben. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband erfolgreich auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geklagt.

Das LG Rostock stellte fest, dass die Angaben auf der Verpackung nicht der entsprechenden EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel entsprechen. Demnach müssen die Angaben über das Lebensmittelprodukt oder die entsprechende Werbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten. Die Aussage "Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion" sei gesundheitsbezogen und stelle einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit dar. Entsprechende Hinweise auf die Bedeutung einer gesunden Lebensweise und ausgewogenen Ernährung seien weder in der Werbung noch auf der Verpackung für das Granulat zu finden, so das LG Rostock.

Mit gesundheitsbezogenen Angaben werde für ein Lebensmittel geworben. Zum Schutz der Verbraucher müssten diese Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Ansonsten liege wie im vorliegenden Fall unlautere Werbung vor. Daher sei diese Werbung wettbewerbswidrig und der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben.

Besonders bei Lebensmitteln ist die Werbung strengen Reglementierungen unterworfen. Hersteller sollten daher besondere Vorsicht bei der Werbung walten lassen, um nicht gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Wettbewerbswidriges Verhalten kann zu kostspieligen und zeitraubenden Rechtsstreitigkeiten oder auch zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen führen. Daher ist eine kompetente juristische Beratung wichtig. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte beraten Unternehmen und sorgen auch für die Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.



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