BGH: Hohe Anforderungen für Titelschutz bei Apps und Domainnamen
Datum: Mittwoch, dem 03. Februar 2016
Thema: Köln Infos


BGH: Hohe Anforderungen für Titelschutz bei Apps und Domainnamen

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht.html

Unter bestimmten Voraussetzungen könne auch Apps für Smartphones oder andere mobile Endgeräte Werktitelschutz genießen. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Januar (I ZR 202/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich können auch Apps für Smartphones und andere mobile Endgeräte Werktitelschutz genießen. Das hat der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden. Allerdings hat er auch hohe Voraussetzungen an den Titelschutz gestellt und bestätigte damit in weiten Teilen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.

In dem konkreten Fall hatte der Betreiber einer Internetseite mit ortsspezifischen Wetterangaben und seit 2009 Anbieter einer App mit entsprechenden Informationen gegen einen Wettbewerber geklagt. Dieser biete seit 2011 ähnliche Informationen an, wobei sich die Bezeichnung der App kaum unterscheiden lasse. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten sowie Schadensersatz scheiterte in den ersten beiden Instanzen und blieb auch vor dem BGH erfolglos.

Der Senat stellte fest, dass Domainnamen oder Apps zwar grundsätzlich titelschutzfähige Werke sein können. Allerdings nur, wenn sie eine hohe Unterscheidungskraft haben. Diese sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei Informationen zum Wetter müsse zur Durchsetzung des Titelschutzes eine Verkehrsdurchsetzung von mindestens 50 Prozent vorliegen, das heißt mindestens die Hälfte der Verbraucher müsste mit diesem Namen eine bestimmte Internetseite bzw. App in Verbindung bringen.

Geringere Anforderungen an die Unterscheidungskraft könnten in bestimmten Fällen auch gestellt werden. Dies sei etwa im Bereich von Zeitungen oder Zeitschriften möglich, ließe sich aber nicht auf Internetseiten oder Apps übertragen. Bei rein beschreibenden Domainnamen bzw. App-Bezeichnungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Titelschutz nun eine Verkehrsdurchsetzung von mindestens 50 Prozent erforderlich.

Im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Anmeldung einer Marke, der Durchsetzung des Markenschutzes bzw. der Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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In dem konkreten Fall hatte der Betreiber einer Internetseite mit ortsspezifischen Wetterangaben und seit 2009 Anbieter einer App mit entsprechenden Informationen gegen einen Wettbewerber geklagt. Dieser biete seit 2011 ähnliche Informationen an, wobei sich die Bezeichnung der App kaum unterscheiden lasse. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten sowie Schadensersatz scheiterte in den ersten beiden Instanzen und blieb auch vor dem BGH erfolglos.

Der Senat stellte fest, dass Domainnamen oder Apps zwar grundsätzlich titelschutzfähige Werke sein können. Allerdings nur, wenn sie eine hohe Unterscheidungskraft haben. Diese sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei Informationen zum Wetter müsse zur Durchsetzung des Titelschutzes eine Verkehrsdurchsetzung von mindestens 50 Prozent vorliegen, das heißt mindestens die Hälfte der Verbraucher müsste mit diesem Namen eine bestimmte Internetseite bzw. App in Verbindung bringen.

Geringere Anforderungen an die Unterscheidungskraft könnten in bestimmten Fällen auch gestellt werden. Dies sei etwa im Bereich von Zeitungen oder Zeitschriften möglich, ließe sich aber nicht auf Internetseiten oder Apps übertragen. Bei rein beschreibenden Domainnamen bzw. App-Bezeichnungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Titelschutz nun eine Verkehrsdurchsetzung von mindestens 50 Prozent erforderlich.

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