Befristeter Arbeitsvertrag: Zweck genau definieren
Datum: Freitag, dem 13. Mai 2016
Thema: Köln Infos


Befristeter Arbeitsvertrag: Zweck genau definieren

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

Arbeitgeber müssen bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen aufpassen und genau definieren, wann der Zweck erreicht ist. Sonst kann aus der befristeten Anstellung schnell eine unbefristete werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht regelt auch die Befristung von Arbeitsverträgen. Werden befristete Arbeitsverträge zweckbefristet geschlossen, muss der Arbeitgeber genau definieren, wann dieser Zweck erreicht ist. Ansonsten kann aus einem befristeten Vertrag auch schnell ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam zeigt (Az.: 1 Ca 62/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer wurde für ein bestimmtes Projekt angestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte laut Arbeitsvertrag auslaufen, wenn das Projekt beendet ist. Als der Arbeitgeber zu der Auffassung kam, dass die Ziele erreicht und das Projekt damit abgeschlossen ist, klagte der Mann jedoch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Potsdam gab der Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen anhand einfacher und nachvollziehbarer Fakten erkennbar sein müsse, wann der Zweck erreicht und das Arbeitsverhältnis damit beendet ist. In diesem Fall habe der Arbeitgeber einfach festgelegt, dass der Zweck erreicht ist ohne dieses zweifelsfrei darlegen zu können.

Es hätten objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt werden müssen, anhand derer offensichtlich wird, wann der gewünschte Zweck erreicht ist. Ist dies nicht geregelt, wird aus einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so das Amtsgericht Potsdam. Die Konsequenz ist, dass die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen gelten.

In einem Arbeitsvertrag werden die zentralen Punkte des Arbeitsverhältnisses geregelt. Dazu zählt ggf. auch die Befristung des Arbeitsvertrags. Sowohl bei der Befristung als auch bei allen anderen Punkten sollte der Arbeitsvertrag gründlich vorbereitet und detailliert ausgestaltet sein, damit es später nicht zu unangenehmen Überraschungen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können Arbeitgeber bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags und allen weiteren relevanten Fragen beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer wurde für ein bestimmtes Projekt angestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte laut Arbeitsvertrag auslaufen, wenn das Projekt beendet ist. Als der Arbeitgeber zu der Auffassung kam, dass die Ziele erreicht und das Projekt damit abgeschlossen ist, klagte der Mann jedoch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Potsdam gab der Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen anhand einfacher und nachvollziehbarer Fakten erkennbar sein müsse, wann der Zweck erreicht und das Arbeitsverhältnis damit beendet ist. In diesem Fall habe der Arbeitgeber einfach festgelegt, dass der Zweck erreicht ist ohne dieses zweifelsfrei darlegen zu können.

Es hätten objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt werden müssen, anhand derer offensichtlich wird, wann der gewünschte Zweck erreicht ist. Ist dies nicht geregelt, wird aus einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so das Amtsgericht Potsdam. Die Konsequenz ist, dass die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen gelten.

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