OLG Rostock: Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel im Testament
Datum: Dienstag, dem 28. Juni 2016
Thema: Köln Infos


OLG Rostock: Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel im Testament

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Nimmt ein Erbe nach Kenntnisnahme einer Pflichtteilsstrafklausel Abstand von der Geltendmachung des Pflichtteils wird er im Erbfall nicht auf den Pflichtteil beschränkt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder in der Regel als Schlusserben ein. Damit nach dem Tod des ersten Ehepartners die Kinder nicht ihren Pflichtteil einfordern, kann in das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden.

Die Pflichtteilsstrafklausel besagt zumeist, dass ein Kind, das nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners seinen Pflichtteilt geltend macht auch nach dem Ableben des zweiten Ehegatten auf seinen Pflichtteil gesetzt wird. Die Ansprüche auf ein höheres Erbe sind dann verloren. Diese Klausel werde aber nicht ausgelöst, wenn das Kind in Unkenntnis der Strafklausel nach dem Tod des ersten Ehepartners zunächst seinen Pflichtteil geltend macht, nach Kenntniserlangung seinen Anspruch aber nicht weiter verfolgt. Dann werde der Schlusserbe nicht auf den Pflichtteil beschränkt, entschied das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (Az.: 3 W 138/13).

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Das Testament erhielt folgende Pflichtteilsstrafklausel: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein." Nach dem Tod der Mutter beanspruchte die Tochter zunächst ihren Pflichtteil, nach Kenntnis der Strafklausel machte sie diesen aber nicht mehr geltend.

Als auch der Vater starb kam es zum Streit unter den erbenden Kindern. Die Tochter beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Bruder als gemeinschaftliche Erben ausweist. Der Bruder war der Auffassung, dass die Schwester auf den Pflichtteil beschränkt ist.

Das OLG Rostock entschied, dass die Tochter nicht auf den Pflichtteil beschränkt ist. Die Strafklausel sei nicht ausgelöst worden. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Pflichtteil in Kenntnis der Klausel ausdrücklich und ernsthaft gefordert wird.

In Fragen rund um das Testament können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Die Pflichtteilsstrafklausel besagt zumeist, dass ein Kind, das nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners seinen Pflichtteilt geltend macht auch nach dem Ableben des zweiten Ehegatten auf seinen Pflichtteil gesetzt wird. Die Ansprüche auf ein höheres Erbe sind dann verloren. Diese Klausel werde aber nicht ausgelöst, wenn das Kind in Unkenntnis der Strafklausel nach dem Tod des ersten Ehepartners zunächst seinen Pflichtteil geltend macht, nach Kenntniserlangung seinen Anspruch aber nicht weiter verfolgt. Dann werde der Schlusserbe nicht auf den Pflichtteil beschränkt, entschied das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (Az.: 3 W 138/13).

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Das Testament erhielt folgende Pflichtteilsstrafklausel: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein." Nach dem Tod der Mutter beanspruchte die Tochter zunächst ihren Pflichtteil, nach Kenntnis der Strafklausel machte sie diesen aber nicht mehr geltend.

Als auch der Vater starb kam es zum Streit unter den erbenden Kindern. Die Tochter beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Bruder als gemeinschaftliche Erben ausweist. Der Bruder war der Auffassung, dass die Schwester auf den Pflichtteil beschränkt ist.

Das OLG Rostock entschied, dass die Tochter nicht auf den Pflichtteil beschränkt ist. Die Strafklausel sei nicht ausgelöst worden. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Pflichtteil in Kenntnis der Klausel ausdrücklich und ernsthaft gefordert wird.

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