GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Rücktrittsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen
Datum: Dienstag, dem 12. Juli 2016
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Rücktrittsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html

Ob der Rücktritt von einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung möglich ist, hängt unter anderem von der Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ab.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein entscheidender Faktor ob die Rückabwicklung der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich ist, ist die Widerrufsbelehrung. Ähnlich wie bei Darlehen, ist der Widerspruch in vielen Fällen dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das gilt sowohl für Versicherungen, die nach dem Policenmodell als auch für Versicherungen, die nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurden. Auch die Kündigung der Lebens- bzw. Rentenversicherung und der Erhalt des Rückkaufswerts, steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2016 erneut bekräftigt hat (Az.: IV ZR 229/14).

Bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, ist die Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, unwirksam, da diese Klausel nach einer Entscheidung des BGH gegen europäisches Recht verstößt. Daher besteht das Widerspruchsrecht fort, wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Widerspruchsmöglichleiten erfolgt ist und / oder der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Nach einer weiteren BGH-Entscheidung gilt dies auch für Policen, die nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen wurden. Dabei erhält der Versicherungsnehmer die nötigen Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen, bevor er die Police abschließt. Auch hier ist der Widerspruch möglich, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Der Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung ist für den Versicherungsnehmer deutlich lukrativer als die vorzeitige Kündigung, da sie nicht nur den in der Regel zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhalten, sondern die geleisteten Prämien fast komplett zurückerstattet werden. Für den gewährten Versicherungsschutz darf das Versicherungsunternehmen einen gewissen Beitrag einbehalten.

Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung rückabwickeln möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, ist die Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, unwirksam, da diese Klausel nach einer Entscheidung des BGH gegen europäisches Recht verstößt. Daher besteht das Widerspruchsrecht fort, wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Widerspruchsmöglichleiten erfolgt ist und / oder der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Nach einer weiteren BGH-Entscheidung gilt dies auch für Policen, die nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen wurden. Dabei erhält der Versicherungsnehmer die nötigen Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen, bevor er die Police abschließt. Auch hier ist der Widerspruch möglich, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

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