Widerruf von Darlehen: BGH zieht Banken und Sparkassen den Zahn
Datum: Freitag, dem 15. Juli 2016
Thema: Köln Infos


Widerruf von Darlehen: BGH zieht Banken und Sparkassen den Zahn

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Darlehensverträge mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" können nach einem BGH-Urteil vom 12. Juli wirksam widerrufen werden (Az.: XI ZR 564/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juli ein wegweisendes Urteil gesprochen und die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen gestärkt. Der BGH erklärte, dass eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" nicht eindeutig genug sei und den Verbraucher in die Irre führen könne. Denn die Formulierung legt nahe, dass die Widerrufsfrist auch zu einem anderen nicht näher genannten Zeitpunkt beginnen könne. Dadurch wurde die Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt und Darlehen können auch noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen werden.

In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 ein Darlehen bei der Nürnberger Sparkasse abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung erhielt oben genannte Formulierung. Außerdem war die Belehrung mit der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" versehen. 2013 widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Die Karlsruher Richter folgten der Argumentation. Die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist seien nicht eindeutig genug. Darüber hinaus weiche die verwendete Belehrung von der gültigen Musterbelehrung ab. Daher könne sich das Kreditinstitut auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Widerruf sei wirksam erfolgt und weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so der BGH.

Zahlreichen Sparkassen haben die oben genannte Widerrufsbelehrung verwendet. Auch in den Widerrufsbelehrungen anderer Banken lassen sich uneindeutige Aussagen und Abweichungen von der gültigen Musterbelehrung finden. Verbraucher haben daher gute Chancen, ihre zwischen November 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen erfolgreich zu widerrufen. Vorausgesetzt die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und der Widerruf wurde bis zum 21. Juni 2016 erklärt. Den wichtigsten Argumenten der Banken und Sparkassen hat der BGH den Zahn gezogen. Auch bereits abgelehnte Widerrufe können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch einmal überprüft werden.

Verbraucher, die ihren Darlehenswiderruf durchsetzen möchten, können sich an einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
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In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 ein Darlehen bei der Nürnberger Sparkasse abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung erhielt oben genannte Formulierung. Außerdem war die Belehrung mit der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" versehen. 2013 widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Die Karlsruher Richter folgten der Argumentation. Die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist seien nicht eindeutig genug. Darüber hinaus weiche die verwendete Belehrung von der gültigen Musterbelehrung ab. Daher könne sich das Kreditinstitut auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Widerruf sei wirksam erfolgt und weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so der BGH.

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