BGH: ''Unverzüglich'' ist ausreichende Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
Datum: Dienstag, dem 19. Juli 2016
Thema: Köln Infos


BGH: "Unverzüglich" ist ausreichende Fristsetzung zur Mangelbeseitigung

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Bei einer mangelhaften Kaufsache kann der Käufer Nachbesserung verlangen. Wird die Nachbesserung unverzüglich verlangt, reicht das nach einem aktuellen BGH-Urteil als Fristsetzung aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Weist die Kaufsache Mängel auf, kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung stellen. Wird die Leistung dennoch nicht erbracht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen. Mit Urteil vom 13. Juli 2016 (Az.: VIII ZR 49/15) hat der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass es für die Fristsetzung ausreichend ist, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder bestimmten Termins bedarf es dabei nicht.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Einbauküche im Wert von rund 80.000 Euro gekauft hatte. Nachdem die Küche Mitte Januar 2009 aufgebaut worden war, zeigten sich mehrere Sachmängel, die der Ehemann beim Verkäufer anzeigte und eine "unverzügliche" Beseitigung verlangte. Als sich noch weitere Mängel zeigten, wurde auch deren schnelle Beseitigung mit einer E-Mail vom 16. Februar 2016 verlangt. Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete das Ehepaar schließlich alle Mängel auf und verlangte Nachbesserung bis zum 27. März. Trotz Zusage des Verkäufers wurden die Mängel nicht beseitigt. Daraufhin erklärte das Ehepaar am 31. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Die Kläger hätten es versäumt, vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu stellen. Dazu sei eine Frist von vier bis sechs Wochen angemessen.

Der BGH hob das Urteil auf. Insbesondere die Mail vom Februar liste die Mängel auf fünf Seiten auf. Die Bitte um "schnelle Nachbesserung" sei eine ausreichende Fristsetzung, so der BGH. Außerdem sei das Ehepaar sogar ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war, erkannte der Senat.

Im Kauf- und Handelsrecht versierte Rechtsanwälte können rund um den Kaufvertrag beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Einbauküche im Wert von rund 80.000 Euro gekauft hatte. Nachdem die Küche Mitte Januar 2009 aufgebaut worden war, zeigten sich mehrere Sachmängel, die der Ehemann beim Verkäufer anzeigte und eine "unverzügliche" Beseitigung verlangte. Als sich noch weitere Mängel zeigten, wurde auch deren schnelle Beseitigung mit einer E-Mail vom 16. Februar 2016 verlangt. Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete das Ehepaar schließlich alle Mängel auf und verlangte Nachbesserung bis zum 27. März. Trotz Zusage des Verkäufers wurden die Mängel nicht beseitigt. Daraufhin erklärte das Ehepaar am 31. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Die Kläger hätten es versäumt, vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu stellen. Dazu sei eine Frist von vier bis sechs Wochen angemessen.

Der BGH hob das Urteil auf. Insbesondere die Mail vom Februar liste die Mängel auf fünf Seiten auf. Die Bitte um "schnelle Nachbesserung" sei eine ausreichende Fristsetzung, so der BGH. Außerdem sei das Ehepaar sogar ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war, erkannte der Senat.

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