Widerruf von Darlehen: Bundesverfassungsgericht contra OLG Schleswig
Datum: Dienstag, dem 26. Juli 2016
Thema: Köln Infos


Widerruf von Darlehen: Bundesverfassungsgericht contra OLG Schleswig

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Das OLG Schleswig vertritt in Sachen Darlehenswiderruf häufig eine andere Rechtsauffassung als andere Oberlandesgerichte. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts könnte sich das ändern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Verbraucherin hatte 2007 zwei Immobiliendarlehen bei einer Sparkasse abgeschlossen und diese Jahre später widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Bei vielen Oberlandesgerichten hätte sie mit ihrer Klage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung Erfolg gehabt. Nicht so beim OLG Schleswig (Az.: 5 U 175/14).

Das OLG Schleswig bestätigte zwar, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da die Klausel die Widerrufsfrist "beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Allerdings könne sich die Bank auf Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Auch durch die Verwendung der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen", sprachlichen Anpassungen oder das Belassen eines Satzes, der eigentlich hätte gestrichen werden müssen, sei das Muster inhaltlich nicht überarbeitet worden und der Widerruf daher nicht fristgerecht erfolgt. Andere Oberlandesgerichte haben bezüglich dieser "zigfach verwendeten Widerrufsbelehrung bereits eine gänzlich andere Rechtsauffassung vertreten und den Widerruf auch Jahre nach Abschluss für wirksam erklärt. Trotz dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sah das OLG Schleswig keine Veranlassung, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen und verneinte eine grundsätzliche Bedeutung.

Das sah das Bundesverfassungsgericht allerdings ganz anders. Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (Az.: 1 BvR 873/15) gab es der Verfassungsbeschwerde der Verbraucherin statt. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung hätte das OLG Schleswig demnach die Revision zum BGH zulassen müssen. Denn die strittige Widerrufsbelehrung sei von den Sparkassen bundesweit in etlichen Darlehensverträgen verwendet worden. Das OLG Schleswig weiche in seiner Rechtsprechung nicht nur ab, sondern vertrete auch eine andere Auffassung als der BGH. Nun muss das OLG Schleswig den Fall erneut verhandeln. Das bedeutet nicht, dass es zu einem anderen Urteil kommen muss. Aber es wird die Revision zulassen müssen. Erst vor wenigen Tagen hat der BGH in einem vergleichbaren Fall eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen.

Verbraucher, die ihren Darlehenswiderruf gegenüber der Bank oder Sparkasse durchsetzen wollen, können sich an im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
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Das OLG Schleswig bestätigte zwar, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da die Klausel die Widerrufsfrist "beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Allerdings könne sich die Bank auf Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Auch durch die Verwendung der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen", sprachlichen Anpassungen oder das Belassen eines Satzes, der eigentlich hätte gestrichen werden müssen, sei das Muster inhaltlich nicht überarbeitet worden und der Widerruf daher nicht fristgerecht erfolgt. Andere Oberlandesgerichte haben bezüglich dieser "zigfach verwendeten Widerrufsbelehrung bereits eine gänzlich andere Rechtsauffassung vertreten und den Widerruf auch Jahre nach Abschluss für wirksam erklärt. Trotz dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sah das OLG Schleswig keine Veranlassung, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen und verneinte eine grundsätzliche Bedeutung.

Das sah das Bundesverfassungsgericht allerdings ganz anders. Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (Az.: 1 BvR 873/15) gab es der Verfassungsbeschwerde der Verbraucherin statt. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung hätte das OLG Schleswig demnach die Revision zum BGH zulassen müssen. Denn die strittige Widerrufsbelehrung sei von den Sparkassen bundesweit in etlichen Darlehensverträgen verwendet worden. Das OLG Schleswig weiche in seiner Rechtsprechung nicht nur ab, sondern vertrete auch eine andere Auffassung als der BGH. Nun muss das OLG Schleswig den Fall erneut verhandeln. Das bedeutet nicht, dass es zu einem anderen Urteil kommen muss. Aber es wird die Revision zulassen müssen. Erst vor wenigen Tagen hat der BGH in einem vergleichbaren Fall eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen.

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