Handelsvertreterrecht: EuGH weitet Begriff des Neukunden aus
Datum: Mittwoch, dem 27. Juli 2016
Thema: Köln Infos


Handelsvertreterrecht: EuGH weitet Begriff des Neukunden aus

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html

Der EuGH hat mit Urteil vom 7. April 2016 den Begriff des Neukunden erweitert und damit die Position der Handelsvertreter bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs gestärkt (Az.: C-315/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmen hat der Handelsvertreter in der Regel einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Kunden, die er für das Unternehmen neu gewonnen hat. Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff des Neukunden ausgeweitet. Demnach kann ein Neukunde auch ein Kunde sein, zu dem es bereits geschäftliche Beziehungen - allerdings wegen anderer Waren - gab.

Im konkreten Fall ging es um den Ausgleichsanspruch einer Handelsvertreterin, die für eine Großhändlerin von Brillengestellen verschiedener Marken tätig war. Die Handelsvertreterin war dabei für den Vertrieb von drei bestimmten Marken zuständig. Sie erhielt eine Liste von Optikern, zu denen es bereits Geschäftsbeziehungen wegen anderer Marken gab. Nach der Beendigung ihres Vertrags machte die Handelsvertreterin Ausgleichszahlungen für Kunden geltend, die bei ihr erstmals Brillengestelle der von ihr betreuten Marken bestellt haben. Sie argumentierte, dass auch diese Kunden als Neukunden anzusehen seien. Die Großhändlerin sah dies anders und so landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

Der EuGH entschied, dass der Begriff "Neukunde" nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Waren erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Der Umstand, dass ein Kunde bereits wegen anderer Waren Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhielt, schließe nicht aus, dass er als vom Handelsvertreter neu geworbener Kunden anzusehen sei. Vorausgesetzt, dem Handelsvertreter ist es gelungen, eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen bezüglich seiner vertriebenen Waren zu begründen. Dabei müsse geprüft werden, ob für den Handelsvertreter für den Verkauf dieser Waren eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Dass bereits eine Geschäftsbeziehung zu dem Kunden bestand, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.

Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen der Ausgleichszahlung und anderen strittigen Punkten im Handelsvertreterrecht beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Im konkreten Fall ging es um den Ausgleichsanspruch einer Handelsvertreterin, die für eine Großhändlerin von Brillengestellen verschiedener Marken tätig war. Die Handelsvertreterin war dabei für den Vertrieb von drei bestimmten Marken zuständig. Sie erhielt eine Liste von Optikern, zu denen es bereits Geschäftsbeziehungen wegen anderer Marken gab. Nach der Beendigung ihres Vertrags machte die Handelsvertreterin Ausgleichszahlungen für Kunden geltend, die bei ihr erstmals Brillengestelle der von ihr betreuten Marken bestellt haben. Sie argumentierte, dass auch diese Kunden als Neukunden anzusehen seien. Die Großhändlerin sah dies anders und so landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

Der EuGH entschied, dass der Begriff "Neukunde" nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Waren erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Der Umstand, dass ein Kunde bereits wegen anderer Waren Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhielt, schließe nicht aus, dass er als vom Handelsvertreter neu geworbener Kunden anzusehen sei. Vorausgesetzt, dem Handelsvertreter ist es gelungen, eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen bezüglich seiner vertriebenen Waren zu begründen. Dabei müsse geprüft werden, ob für den Handelsvertreter für den Verkauf dieser Waren eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Dass bereits eine Geschäftsbeziehung zu dem Kunden bestand, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.

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