Fachanwalt für Verkehrsrecht zum Autokauf: Sind Überführungskosten weiterhin zulässig?
Datum: Mittwoch, dem 27. Juli 2016
Thema: Köln Infos


Der EuGH sagt: Es ist weiterhin zulässig, die Überführungskosten auf den Käufer abzuwälzen. Der Verkäufer darf sie aber nicht in einer Fußnote verstecken. Er muss sie in den Endpreis einrechnen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich in seinem Urteil (C-476/14) mit der Anfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) auseinander, inwieweit Überführungskosten zulässig sind.

Überführungskosten in der Fußnote

Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes ließ eine Werbeanzeige von Citroen in 2 Klageverfahren vor dem Landgericht Köln und in der Rechtsmittelinstanz dann vom Oberlandesgericht Köln überprüfen. In dieser Anzeige waren die vom Käufer zu tragenden Überführungskosten lediglich in einer Fußnote angegeben. Im Ergebnis stellten die Gerichte wegen des fehlenden Endpreises einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Preisangabenverordnung (PAngV) fest.

Im Rahmen der Revision muss sich nun der BGH abschließend mit dieser Frage beschäftigen, der die Sache dann wegen der grundsätzlichen europarechtlichen Bedeutung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Mit seiner Entscheidung C-476/14 hat der EuGH die Frage nun beantwortet:

Werbeanzeigen, die vom Käufer zu tragende Kosten jenseits des Endpreises lediglich in einer Fußnote angeben, verstoßen gegen die EU-Richtlinie 98/6/EG vom 16.12.1996. Verlangt der Verkäufer vom Käufer obligatorisch die Übernahme der Überführungskosten, dann stellen diese einen Bestandteil des Verkaufspreises dar und sind IN DIESEN EINZUPREISEN.

Aber was bedeutet das nun für den Verbraucher?

Entgegen der vielfach in den Medien vertretenen Auffassung bedeutet diese Entscheidung nicht, dass der Käufer zur Übernahme der Überführungskosten nicht (mehr) verpflichtet ist. Vielmehr sind diese im Rahmen der Preisangaben zu berücksichtigen und in den angegebenen Endpreis mit einzurechnen. Ähnlich hat der EuGH in der Vergangenheit ja auch die Fluggesellschaften und Reiseportale abgestraft, die mit häufig hohen Zusatzkosten mit niedrigen Ticketgebühren über den hohen Kaufpreis hinweg getäuscht haben. Es ist demnach lediglich untersagt, dem Käufer diese Kosten unterzuschmuggeln.

Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge?

Eine andere Frage ist die, wie es sich bei Verträgen verhält, die bereits auf diese Weise abgeschlossen wurden, in denen also die Überführungskosten separat und abseits des Kaufpreises angegeben waren. Möglicherweise wird sich der BGH mit dieser Frage am Rande im Rahmen eines sog. obiter dictums (= Rechtsansicht, die bei passender Gelegenheit zusätzlich geäußert wird) beschäftigen. Der BGH hat in der Angelegenheit ja nach der Entscheidung des EuGH zur vorgelegten Frage (auf Basis der Entscheidung des EuGH) selbst noch zu abschließend entscheiden.

Autor und Ansprechpartner zu dieser Thematik ist Rechtsanwalt Udo Reissner, Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt. Er berät Privatpersonen und Unternehmen rund um das Verkehrsrecht, das neben Themen wie Bußgeldbescheide und Straßenverkehrsstrafrecht auch Fragen rund um den Autokauf abdeckt.

Rechtsanwalt Udo Reissner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwaltkanzlei Reissner, Ernst & Kollegen
86150 Augsburg
Schazlerstr. 13 1/2
Tel. 08 21 / 9 07 97 97
E-Mail: augsburg(et)reissner-ernst.de
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> 123reissner << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Der EuGH sagt: Es ist weiterhin zulässig, die Überführungskosten auf den Käufer abzuwälzen. Der Verkäufer darf sie aber nicht in einer Fußnote verstecken. Er muss sie in den Endpreis einrechnen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte sich in seinem Urteil (C-476/14) mit der Anfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) auseinander, inwieweit Überführungskosten zulässig sind.

Überführungskosten in der Fußnote

Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes ließ eine Werbeanzeige von Citroen in 2 Klageverfahren vor dem Landgericht Köln und in der Rechtsmittelinstanz dann vom Oberlandesgericht Köln überprüfen. In dieser Anzeige waren die vom Käufer zu tragenden Überführungskosten lediglich in einer Fußnote angegeben. Im Ergebnis stellten die Gerichte wegen des fehlenden Endpreises einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Preisangabenverordnung (PAngV) fest.

Im Rahmen der Revision muss sich nun der BGH abschließend mit dieser Frage beschäftigen, der die Sache dann wegen der grundsätzlichen europarechtlichen Bedeutung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Mit seiner Entscheidung C-476/14 hat der EuGH die Frage nun beantwortet:

Werbeanzeigen, die vom Käufer zu tragende Kosten jenseits des Endpreises lediglich in einer Fußnote angeben, verstoßen gegen die EU-Richtlinie 98/6/EG vom 16.12.1996. Verlangt der Verkäufer vom Käufer obligatorisch die Übernahme der Überführungskosten, dann stellen diese einen Bestandteil des Verkaufspreises dar und sind IN DIESEN EINZUPREISEN.

Aber was bedeutet das nun für den Verbraucher?

Entgegen der vielfach in den Medien vertretenen Auffassung bedeutet diese Entscheidung nicht, dass der Käufer zur Übernahme der Überführungskosten nicht (mehr) verpflichtet ist. Vielmehr sind diese im Rahmen der Preisangaben zu berücksichtigen und in den angegebenen Endpreis mit einzurechnen. Ähnlich hat der EuGH in der Vergangenheit ja auch die Fluggesellschaften und Reiseportale abgestraft, die mit häufig hohen Zusatzkosten mit niedrigen Ticketgebühren über den hohen Kaufpreis hinweg getäuscht haben. Es ist demnach lediglich untersagt, dem Käufer diese Kosten unterzuschmuggeln.

Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge?

Eine andere Frage ist die, wie es sich bei Verträgen verhält, die bereits auf diese Weise abgeschlossen wurden, in denen also die Überführungskosten separat und abseits des Kaufpreises angegeben waren. Möglicherweise wird sich der BGH mit dieser Frage am Rande im Rahmen eines sog. obiter dictums (= Rechtsansicht, die bei passender Gelegenheit zusätzlich geäußert wird) beschäftigen. Der BGH hat in der Angelegenheit ja nach der Entscheidung des EuGH zur vorgelegten Frage (auf Basis der Entscheidung des EuGH) selbst noch zu abschließend entscheiden.

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