LAG Rheinland-Pfalz zu Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Datum: Freitag, dem 29. Juli 2016
Thema: Köln Infos


LAG Rheinland-Pfalz zu Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

Bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz sollte auf die Wahl der Mittel geachtet werden. So kann z.B. die Androhung, die Presse einzuschalten, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Kündigung ist eines der häufigsten Streitthemen im Arbeitsrecht . Die Auseinandersetzungen sollten aber juristisch kompetent geführt werden und keine Auswüchse erreichen, wie in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Az.: 5 Sa 313/15).

Konkret war ein Unternehmen mit der Arbeitsleistung und der Sozialkompetenz eines seiner Mitarbeiter, der als Fertigungsleiter angestellt war, nicht zufrieden. In mehreren Gesprächen bot es ihm unter Zahlung einer Abfindung einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitnehmer lehnte es jeweils ab, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Als Reaktion untersagte das Unternehmen dem Fertigungsleiter, die Fertigungsräume zu betreten und verlagerte sein Büro in einen Konferenzraum, der weder über Computer noch über ein Telefon verfügte. Wenig später kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Schlechtleistung.

Der Arbeitnehmer schaltete daraufhin eine Rechtsanwältin ein. In einem Schreiben an die Konzernmutter verlangte sie u.a., dass ein ordentliches Arbeitsumfeld geschaffen werde. Ansonsten drohte sie damit die Presse über die Zustände in dem Unternehmen zu informieren. Die Fronten blieben verhärtet. Der Arbeitnehmer erhob schließlich Kündigungsschutzklage. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen oder hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Bei einer auf Leistungsmängeln gestützten Kündigung sei eine vorherige Abmahnung dringend erforderlich. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, so das LAG weiter. Denn eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit sei unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt zwar eher selten in Betracht. Wenn aber keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich erscheint, können Gründe für die Auflösung gegeben sei. So habe das Verhalten der Rechtsanwältin, die gegenüber der Konzernmutter mit der Presse drohte, die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört, so dass der Arbeitsvertrag aufzulösen sei.

Bei Streit am Arbeitsplatz sollte auf kompetenten juristischen Rat nicht verzichtet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz sollte auf die Wahl der Mittel geachtet werden. So kann z.B. die Androhung, die Presse einzuschalten, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

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Konkret war ein Unternehmen mit der Arbeitsleistung und der Sozialkompetenz eines seiner Mitarbeiter, der als Fertigungsleiter angestellt war, nicht zufrieden. In mehreren Gesprächen bot es ihm unter Zahlung einer Abfindung einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitnehmer lehnte es jeweils ab, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Als Reaktion untersagte das Unternehmen dem Fertigungsleiter, die Fertigungsräume zu betreten und verlagerte sein Büro in einen Konferenzraum, der weder über Computer noch über ein Telefon verfügte. Wenig später kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Schlechtleistung.

Der Arbeitnehmer schaltete daraufhin eine Rechtsanwältin ein. In einem Schreiben an die Konzernmutter verlangte sie u.a., dass ein ordentliches Arbeitsumfeld geschaffen werde. Ansonsten drohte sie damit die Presse über die Zustände in dem Unternehmen zu informieren. Die Fronten blieben verhärtet. Der Arbeitnehmer erhob schließlich Kündigungsschutzklage. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen oder hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Bei einer auf Leistungsmängeln gestützten Kündigung sei eine vorherige Abmahnung dringend erforderlich. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, so das LAG weiter. Denn eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit sei unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt zwar eher selten in Betracht. Wenn aber keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich erscheint, können Gründe für die Auflösung gegeben sei. So habe das Verhalten der Rechtsanwältin, die gegenüber der Konzernmutter mit der Presse drohte, die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört, so dass der Arbeitsvertrag aufzulösen sei.

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