OLG Nürnberg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen nach dem 10. Juni 2010
Datum: Dienstag, dem 06. September 2016
Thema: Köln Infos


OLG Nürnberg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen nach dem 10. Juni 2010

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Auch nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen enthalten noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können deshalb widerrufen werden, wie ein Urteil des OLG Nürnberg zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Widerrufsjoker sticht noch bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2016 (Az.: 14 U 1780/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher im November 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen im Juli 2014 widerrufen. Wie schon das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied auch das OLG Nürnberg, dass der Darlehenswiderruf wirksam erfolgt sei. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf daher auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich gewesen. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln.

Das OLG entschied, dass die Angaben zur Widerrufsfrist nicht eindeutig genug seien. Denn die Angabe, dass die Frist nach Vertragsabschluss, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginnt, ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich zu ermitteln. Denn abgesehen von drei beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben werde für den Verbraucher nicht deutlich, wie viele und welche Pflichtangaben bezogen auf seinen Vertrag noch existieren und er noch erhalten muss. Damit liege eine der Rechtsprechung des BGH vergleichbare Situation vor, wonach die Formulierung, die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, den Verbraucher nicht richtig über den Fristbeginn belehre, so das OLG.

Dass die verwendete Musterbelehrung dem gesetzlichen Muster inhaltlich entspreche, steht der Auffassung, dass der Verbraucher nicht ausreichend über die Widerrufsfrist aufgeklärt wurde, nicht entgegen. Denn auch das gesetzliche Muster sei nicht ausreichend. Vielmehr leiste das Muster nur die maximal mögliche Hilfe. Darüber hinaus sei die verwendete Widerrufsbelehrung auch nicht deutlich genug hervorgehoben worden.

Diese oder vergleichbare Fehler finden sich in einigen Widerrufsbelehrungen bei Darlehen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. In vielen Fällen ist dann der Widerruf noch möglich und der Verbraucher kann zu den historisch niedrigen Zinsen umschulden. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Auch nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen enthalten noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können deshalb widerrufen werden, wie ein Urteil des OLG Nürnberg zeigt.

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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher im November 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen im Juli 2014 widerrufen. Wie schon das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied auch das OLG Nürnberg, dass der Darlehenswiderruf wirksam erfolgt sei. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf daher auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich gewesen. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln.

Das OLG entschied, dass die Angaben zur Widerrufsfrist nicht eindeutig genug seien. Denn die Angabe, dass die Frist nach Vertragsabschluss, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginnt, ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich zu ermitteln. Denn abgesehen von drei beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben werde für den Verbraucher nicht deutlich, wie viele und welche Pflichtangaben bezogen auf seinen Vertrag noch existieren und er noch erhalten muss. Damit liege eine der Rechtsprechung des BGH vergleichbare Situation vor, wonach die Formulierung, die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, den Verbraucher nicht richtig über den Fristbeginn belehre, so das OLG.

Dass die verwendete Musterbelehrung dem gesetzlichen Muster inhaltlich entspreche, steht der Auffassung, dass der Verbraucher nicht ausreichend über die Widerrufsfrist aufgeklärt wurde, nicht entgegen. Denn auch das gesetzliche Muster sei nicht ausreichend. Vielmehr leiste das Muster nur die maximal mögliche Hilfe. Darüber hinaus sei die verwendete Widerrufsbelehrung auch nicht deutlich genug hervorgehoben worden.

Diese oder vergleichbare Fehler finden sich in einigen Widerrufsbelehrungen bei Darlehen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. In vielen Fällen ist dann der Widerruf noch möglich und der Verbraucher kann zu den historisch niedrigen Zinsen umschulden. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

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