BGH: Direktor einer Limited haftet ähnlich wie GmbH-Geschäftsführer
Datum: Donnerstag, dem 08. September 2016
Thema: Köln Infos


BGH: Direktor einer Limited haftet ähnlich wie GmbH-Geschäftsführer

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So wie der GmbH-Geschäftsführer kann auch der Direktor einer Limited haften, wenn nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft noch Zahlungen geleistet werden. Das hat der BGH entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch der Direktor einer private company limited by shares (Limited), über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann haftbar gemacht werden, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen veranlasst hat. Das hat der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. März 2016 entschieden (Az.: II ZR 119/14).

Nach dem GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hat. Ausnahme sind Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Diese Gesetzgebung lasse sich auch adäquat auf den Direktor einer Limited anwenden, so der BGH.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Insolvenzverwalter einer Limited Schadensersatz von deren Direktor. Die Gesellschaft war als Limited im für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Gleichzeitig hatte sie eine Zweigniederlassung in Deutschland, wo sie ebenfalls ins Handelsregister eingetragen und auch hauptsächlich tätig war. Spätestens im November 2006 war die Gesellschaft zahlungsunfähig. Der beklagte Direktor habe zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 aber noch Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 Euro veranlasst. Dieses Geld wollte der Insolvenzverwalter nun zurückholen.

Der Senat befragte zunächst den EuGH, ob die Anwendung einer deutschen Vorschrift auf eine ausländische Gesellschaft zulässig ist. Dies bejahte der Gerichtshof. Daher gab der BGH der Klage statt. Die entsprechende Norm zur Geschäftsführer-Haftung sei auch auf eine Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, anwendbar und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Da der Direktor der Limited die Zahlungen noch veranlasst hatte, obwohl schon Insolvenzreife vorlag, habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht, so der BGH.

Im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können in Streitfragen und auch präventiv beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Nach dem GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hat. Ausnahme sind Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Diese Gesetzgebung lasse sich auch adäquat auf den Direktor einer Limited anwenden, so der BGH.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Insolvenzverwalter einer Limited Schadensersatz von deren Direktor. Die Gesellschaft war als Limited im für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Gleichzeitig hatte sie eine Zweigniederlassung in Deutschland, wo sie ebenfalls ins Handelsregister eingetragen und auch hauptsächlich tätig war. Spätestens im November 2006 war die Gesellschaft zahlungsunfähig. Der beklagte Direktor habe zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 aber noch Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 Euro veranlasst. Dieses Geld wollte der Insolvenzverwalter nun zurückholen.

Der Senat befragte zunächst den EuGH, ob die Anwendung einer deutschen Vorschrift auf eine ausländische Gesellschaft zulässig ist. Dies bejahte der Gerichtshof. Daher gab der BGH der Klage statt. Die entsprechende Norm zur Geschäftsführer-Haftung sei auch auf eine Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, anwendbar und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Da der Direktor der Limited die Zahlungen noch veranlasst hatte, obwohl schon Insolvenzreife vorlag, habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht, so der BGH.

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