OLG Hamburg: Markenrecht bei Romanen und gleichnamiger Zeitschrift
Datum: Donnerstag, dem 08. September 2016
Thema: Köln Infos


OLG Hamburg: Markenrecht bei Romanen und gleichnamiger Zeitschrift

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

Ist eine Wortmarke u.a. für den Bereich Liebesromane geschützt, so verstößt eine gleichnamige Zeitschrift nicht zwingend gegen das geschützte Markenrecht. Das hat das OLG Hamburg entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Klägerin hatte für ihre Druckerzeugnisse aus dem Bereich romantische Belletristik eine Wortmarke angemeldet. Unter dem gleichen Frauennamen veröffentlichte ein Verlag eine Zeitschrift. Die Klägerin sah dadurch ihr Markenrecht und Titelschutzrecht verletzt. Der beklagte Verlag war jedoch nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn bei der Zeitschrift handele es sich nicht um ein Druckerzeugnis aus dem Bereich romantische Belletristik. Die Werkarten seien so unterschiedlich, dass keine Markenrechtsverletzung vorliege.

Anders als das Landgericht Hamburg wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Unterlassungsklage mit Urteil vom 12. Mai 2016 zurück (Az.: 3 U 129/14). Das OLG stellte fest, dass der beklagte Verlag den geschützten Markennamen nicht markenmäßig verwende. Zwar könnten auch die Titel periodisch erscheinender Zeitschriften herkunftshinweisend, d.h. markenmäßig verwendet werden. Dies sei aber nur dann so, wenn der Titel über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge. Da aber nur wenige Ausgaben dieser Zeitschrift auf den Markt gebracht wurden, sie dies hier nicht der Fall.

Darüber hinaus erkannte das OLG auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Taschenbuch-Romanen und der Zeitschrift. Zwischen beiden liege zwar eine Zeichenidentität aber keine für die Verwechslungsgefahr notwendige Warenidentität vor. Denn der Markenschutz sei für den Bereich der romantischen Belletristik gegeben. Damit lasse sich eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift nicht vergleichen. Denn bei einer Zeitschrift gehe es vorwiegend um journalistische informative Inhalte während in den Romanen fiktive Geschichten erzählt werden. Auch wenn sich beide Druckerzeugnisse in erster Linie an Frauen wenden und der Unterhaltung dienen, bestehe keine Warenähnlichkeit, entschied das OLG.

Marken haben für Unternehmen eine hohe Bedeutung und können für unterschiedliche Wirtschaftsräume und Bereiche angemeldet werden. Bei der Anmeldung einer Marke sowie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Anders als das Landgericht Hamburg wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Unterlassungsklage mit Urteil vom 12. Mai 2016 zurück (Az.: 3 U 129/14). Das OLG stellte fest, dass der beklagte Verlag den geschützten Markennamen nicht markenmäßig verwende. Zwar könnten auch die Titel periodisch erscheinender Zeitschriften herkunftshinweisend, d.h. markenmäßig verwendet werden. Dies sei aber nur dann so, wenn der Titel über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge. Da aber nur wenige Ausgaben dieser Zeitschrift auf den Markt gebracht wurden, sie dies hier nicht der Fall.

Darüber hinaus erkannte das OLG auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Taschenbuch-Romanen und der Zeitschrift. Zwischen beiden liege zwar eine Zeichenidentität aber keine für die Verwechslungsgefahr notwendige Warenidentität vor. Denn der Markenschutz sei für den Bereich der romantischen Belletristik gegeben. Damit lasse sich eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift nicht vergleichen. Denn bei einer Zeitschrift gehe es vorwiegend um journalistische informative Inhalte während in den Romanen fiktive Geschichten erzählt werden. Auch wenn sich beide Druckerzeugnisse in erster Linie an Frauen wenden und der Unterhaltung dienen, bestehe keine Warenähnlichkeit, entschied das OLG.

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