EuG: Standardklingelton als Hörmarke zu banal
Datum: Freitag, dem 16. September 2016
Thema: Köln Infos


EuG: Standardklingelton als Hörmarke zu banal

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

Ein Standardklingelton kann nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September nicht als schutzwürdige Marke eingetragen werden (Az.: T-408/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich können nach dem Markenrecht auch Klänge als Unionsmarke eingetragen werden, wenn sie sich grafisch darstellen lassen, z.B. in Form von Musiknoten, stellte das EuG klar.

In dem konkreten Fall was das allerdings zu wenig. Eine brasilianische Gesellschaft wollte ein Hörzeichen, das im Wesentlichen als Alarm- oder Klingelton verwendet werden sollte und nur aus zwei gleichen Tönen besteht, als Unionsmarke anmelden. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) lehnte die Eintragung aber ab, weil es dem Hörzeichen an Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich bei dem Hörzeichen um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton.

Die brasilianische Gesellschaft zog daraufhin vor das EuG und scheitere auch hier. Zwar lasse sich das Hörzeichen durch Noten, Notenschlüssel, etc. grafisch darstellen, allerdings werde es von der Allgemeinheit als bloße Funktion eines Gerätes, z.B. als Klingelton wahrgenommen. Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft der Tonfolge könne der Verbraucher aber nicht ziehen. Die einzige charakteristische Eigenschaft des Hörzeichens sei die Wiederholung einer bestimmten Note. Dieser Standardklingelton finde sich bei etlichen Geräten und falle im Allgemeinen nicht auf und bleibe dem Verbraucher nicht im Gedächtnis. Daher fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das gelte auch für die Verwendung des Hörzeichens im Fernsehen. Hier werde der Ton lediglich als Zeichen für den Beginn oder das Ende eines Programms wahrgenommen.

Damit ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, muss es charakteristische Merkmale und eine erkennbare Unterscheidungskraft aufweisen. Das ist grundsätzlich bei Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken oder auch bei Hörmarken möglich. Zwei gleichlautenden Tönen wie in diesem Fall fehlt es aber an der Unterscheidungskraft. Daher sollte eine Markenanmeldung immer gut vorbereitet sein. Im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können sowohl bei der Anmeldung einer Marke als auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen aus Markenrechtsverletzungen beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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In dem konkreten Fall was das allerdings zu wenig. Eine brasilianische Gesellschaft wollte ein Hörzeichen, das im Wesentlichen als Alarm- oder Klingelton verwendet werden sollte und nur aus zwei gleichen Tönen besteht, als Unionsmarke anmelden. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) lehnte die Eintragung aber ab, weil es dem Hörzeichen an Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich bei dem Hörzeichen um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton.

Die brasilianische Gesellschaft zog daraufhin vor das EuG und scheitere auch hier. Zwar lasse sich das Hörzeichen durch Noten, Notenschlüssel, etc. grafisch darstellen, allerdings werde es von der Allgemeinheit als bloße Funktion eines Gerätes, z.B. als Klingelton wahrgenommen. Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft der Tonfolge könne der Verbraucher aber nicht ziehen. Die einzige charakteristische Eigenschaft des Hörzeichens sei die Wiederholung einer bestimmten Note. Dieser Standardklingelton finde sich bei etlichen Geräten und falle im Allgemeinen nicht auf und bleibe dem Verbraucher nicht im Gedächtnis. Daher fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das gelte auch für die Verwendung des Hörzeichens im Fernsehen. Hier werde der Ton lediglich als Zeichen für den Beginn oder das Ende eines Programms wahrgenommen.

Damit ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, muss es charakteristische Merkmale und eine erkennbare Unterscheidungskraft aufweisen. Das ist grundsätzlich bei Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken oder auch bei Hörmarken möglich. Zwei gleichlautenden Tönen wie in diesem Fall fehlt es aber an der Unterscheidungskraft. Daher sollte eine Markenanmeldung immer gut vorbereitet sein. Im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können sowohl bei der Anmeldung einer Marke als auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen aus Markenrechtsverletzungen beraten.

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