VW-Abgasskandal: Ex-Vorstand im Zwielicht
Datum: Dienstag, dem 04. Oktober 2016
Thema: Köln Infos


VW-Abgasskandal: Ex-Vorstand im Zwielicht

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html

Der ehemalige Vorstandschef gerät im VW-Abgasskandal wieder stärker unter Druck. Nach einem Medienbericht soll er die Vertuschung der Abgasmanipulationen in den USA gebilligt haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bericht der "Bild am Sonntag" ist brisant und auch für die VW-Aktionäre, die im Zuge des Abgasskandals Schadensersatz geltend machen wollen, kann er von großer Bedeutung sein. So sollen VW -Entwickler den damaligen Vorstandschef schon Ende Juli 2015 über die Manipulationssoftware informiert haben. Zudem soll er einverstanden gewesen sein, gegenüber den US-Behörden nur einen Teil der Wahrheit offenzulegen. So soll nur eingeräumt worden sein, dass die Dieselmotoren nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Von Manipulationen sei aber keine Rede gewesen. Etwa sieben Wochen später flog der Abgasskandal in den USA auf und erst am 20. September veröffentlichte VW eine entsprechende Ad-hoc-Meldung.

Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wären sie ein Beleg dafür, dass die VW-Vorstandsetage schon früher vom Einsatz der Manipulationssoftware wusste und seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Dementsprechend hätte sich Volkswagen gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht. Die entscheidende Frage, wer wann über den Einsatz der Schummelsoftware Bescheid wusste, wird sich wohl erst im Musterverfahren klären lassen. Das Verfahren wird vermutlich Ende des Jahres eröffnet.

Für die geschädigten VW-Aktionäre dürfte weiterhin die Möglichkeit bestehen, auf Schadensersatz zu klagen oder sich dem Musterverfahren anzuschließen. Strittig ist, wann mögliche Schadensersatzansprüche verjähren. Denn durch eine Gesetzesänderung wurde am 10. Juli 2015 die einjährige Verjährungsfrist durch eine dreijährige Frist ersetzt. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Daher ist strittig, welche Verjährungsfrist für Anleger gilt, die die Aktien vor dem 10. Juli 2015 erworben haben. Da der Abgasskandal aber erst nach der Gesetzesänderung bekannt wurde, ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen die dreijährige Verjährungsfrist greift.

Um Schadensersatz geltend zu machen und die Forderungen durchzusetzen, können sich die geschädigten Aktionäre an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wären sie ein Beleg dafür, dass die VW-Vorstandsetage schon früher vom Einsatz der Manipulationssoftware wusste und seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Dementsprechend hätte sich Volkswagen gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht. Die entscheidende Frage, wer wann über den Einsatz der Schummelsoftware Bescheid wusste, wird sich wohl erst im Musterverfahren klären lassen. Das Verfahren wird vermutlich Ende des Jahres eröffnet.

Für die geschädigten VW-Aktionäre dürfte weiterhin die Möglichkeit bestehen, auf Schadensersatz zu klagen oder sich dem Musterverfahren anzuschließen. Strittig ist, wann mögliche Schadensersatzansprüche verjähren. Denn durch eine Gesetzesänderung wurde am 10. Juli 2015 die einjährige Verjährungsfrist durch eine dreijährige Frist ersetzt. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Daher ist strittig, welche Verjährungsfrist für Anleger gilt, die die Aktien vor dem 10. Juli 2015 erworben haben. Da der Abgasskandal aber erst nach der Gesetzesänderung bekannt wurde, ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen die dreijährige Verjährungsfrist greift.

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