Arbeitnehmerüberlassung: Änderungen bei der Leiharbeit
Datum: Montag, dem 31. Oktober 2016
Thema: Köln Infos


Arbeitnehmerüberlassung: Änderungen bei der Leiharbeit

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, wird neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf entsprechende Änderungen einstellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen das sog. Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verabschiedet. Nach Angaben der Bundesregierung waren im vergangenen Jahr eine knappe Millionen Menschen bei Zeitarbeitsfirmen als Leiharbeiter beschäftigt. Sie müssen sich nun ebenso wie die Arbeitgeber auf Änderungen einstellen.

Im Kern sieht der Gesetzentwurf zwei wesentliche Änderungen zur Dauer und Bezahlung der Leiharbeit vor. Damit die Leiharbeit nicht zum Dauerzustand wird, soll sie auf eine Dauer von maximal 18 Monaten begrenzt werden, d.h. der Leiharbeiter darf nicht länger an den selben Betrieb ausgeliehen werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Unternehmen ihn entweder fest übernehmen oder die Zeitarbeitsfirma muss den entliehenen Arbeiter aus diesem Betrieb wieder abziehen und ihn im Idealfall bei einer anderen Firma beschäftigen. Es sind allerdings auch Ausnahmen vorgesehen: Gibt es für die betreffende Branche einen Tarifvertrag, kann für die Arbeitnehmerüberlassung auch eine längere Höchstdauer vereinbart werden. Auch Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, können ggf. eine längere Höchstdauer vereinbaren, indem sie den geltenden Tarifvertrag der Branche übernehmen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Ebenfalls neu ist die Regelung zum Equal Pay. Sie besagt, dass der Leiharbeiter nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft an den vergleichbaren Arbeitsplätzen erhalten soll. Bei entsprechenden tariflichen Vereinbarungen zu Zuschlägen in der Leiharbeit können die Leiharbeiter schon zuvor eine stufenweise Steigerung ihres Lohns erhalten. Die gleiche Bezahlung muss dann erst nach 15 Monaten erreicht sein.

Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden, d.h. ihr Einsatz in vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben ist nur dann möglich, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Arbeitnehmern übernehmen. Zudem soll verhindert werden, dass ein Werkvertrag nachträglich als Leiharbeit umdeklariert wird.

Um die Flexibilität zu erhalten, ist für viele Unternehmen die Arbeitnehmerüberlassung ein wichtiger Faktor. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtanwälte können zur Leiharbeit beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, wird neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf entsprechende Änderungen einstellen.

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Im Kern sieht der Gesetzentwurf zwei wesentliche Änderungen zur Dauer und Bezahlung der Leiharbeit vor. Damit die Leiharbeit nicht zum Dauerzustand wird, soll sie auf eine Dauer von maximal 18 Monaten begrenzt werden, d.h. der Leiharbeiter darf nicht länger an den selben Betrieb ausgeliehen werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Unternehmen ihn entweder fest übernehmen oder die Zeitarbeitsfirma muss den entliehenen Arbeiter aus diesem Betrieb wieder abziehen und ihn im Idealfall bei einer anderen Firma beschäftigen. Es sind allerdings auch Ausnahmen vorgesehen: Gibt es für die betreffende Branche einen Tarifvertrag, kann für die Arbeitnehmerüberlassung auch eine längere Höchstdauer vereinbart werden. Auch Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, können ggf. eine längere Höchstdauer vereinbaren, indem sie den geltenden Tarifvertrag der Branche übernehmen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Ebenfalls neu ist die Regelung zum Equal Pay. Sie besagt, dass der Leiharbeiter nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft an den vergleichbaren Arbeitsplätzen erhalten soll. Bei entsprechenden tariflichen Vereinbarungen zu Zuschlägen in der Leiharbeit können die Leiharbeiter schon zuvor eine stufenweise Steigerung ihres Lohns erhalten. Die gleiche Bezahlung muss dann erst nach 15 Monaten erreicht sein.

Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden, d.h. ihr Einsatz in vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben ist nur dann möglich, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Arbeitnehmern übernehmen. Zudem soll verhindert werden, dass ein Werkvertrag nachträglich als Leiharbeit umdeklariert wird.

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