BAG: Änderungen im Arbeitsvertrag
Datum: Dienstag, dem 22. November 2016
Thema: Köln Infos


BAG: Änderungen im Arbeitsvertrag

Möchte der Arbeitgeber die Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung ändern und unterscheibt der Arbeitnehmer eine entsprechende Änderung im Arbeitsvertrag, ist er daran gebunden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Rechtsstreit über die betriebliche Altersversorgung landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber hatte einigen Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Bei der Erfüllung bestimmter Kriterien gewährte er ihnen auch ein "Versorgungsrecht".

Als sich die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers negativ änderte, sollten die Zusagen widerrufen werden. Den betroffenen Mitarbeitern bot er stattdessen eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Mit ihrer Unterschrift erklärten sich die Arbeitnehmer mit dieser Änderung einverstanden. Arbeitnehmer, die diese Erklärung nicht unterzeichnet haben, haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Mai 2012 weiterhin Anspruch auf die Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarungen.

Nun klagte allerdings ein Arbeitnehmer, der die Änderung unterzeichnet hatte, auf Erfüllung des Versorgungsrechts. Das BAG wies die Klage allerdings mit Urteil vom 15. November 2016 ab (Az.: 3 AZR 539/15). Der 3. Senat des BAG erklärte, dass der Kläger das Angebot des Arbeitgebers angenommen habe und diese Erklärung auch bindend sei. Dazu habe auch die Aufgabe des Versorgungsrechts gezählt. Es sei eine wirksame Vereinbarung über die Vertragsänderung zu Stande gekommen, deren Inhalt weder unklar noch überraschend gewesen sei.

Das BAG stellte zudem fest, dass die Vertragsänderung der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterliege. Da die Änderungen nicht unangemessen gewesen seien und auch keine unzulässige Benachteiligung der Arbeitnehmer festzustellen sei, gehe die Prüfung zu Gunsten des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer bleibt damit an seine Erklärung gebunden. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn Kollegen, die diese Erklärung nicht abgegeben haben, bessere Bedingungen in der Altersversorgung haben sollten.

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, können Arbeitgeber geplante Änderungen des Arbeitsvertrags auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Möchte der Arbeitgeber die Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung ändern und unterscheibt der Arbeitnehmer eine entsprechende Änderung im Arbeitsvertrag, ist er daran gebunden.

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Als sich die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers negativ änderte, sollten die Zusagen widerrufen werden. Den betroffenen Mitarbeitern bot er stattdessen eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Mit ihrer Unterschrift erklärten sich die Arbeitnehmer mit dieser Änderung einverstanden. Arbeitnehmer, die diese Erklärung nicht unterzeichnet haben, haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Mai 2012 weiterhin Anspruch auf die Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarungen.

Nun klagte allerdings ein Arbeitnehmer, der die Änderung unterzeichnet hatte, auf Erfüllung des Versorgungsrechts. Das BAG wies die Klage allerdings mit Urteil vom 15. November 2016 ab (Az.: 3 AZR 539/15). Der 3. Senat des BAG erklärte, dass der Kläger das Angebot des Arbeitgebers angenommen habe und diese Erklärung auch bindend sei. Dazu habe auch die Aufgabe des Versorgungsrechts gezählt. Es sei eine wirksame Vereinbarung über die Vertragsänderung zu Stande gekommen, deren Inhalt weder unklar noch überraschend gewesen sei.

Das BAG stellte zudem fest, dass die Vertragsänderung der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterliege. Da die Änderungen nicht unangemessen gewesen seien und auch keine unzulässige Benachteiligung der Arbeitnehmer festzustellen sei, gehe die Prüfung zu Gunsten des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer bleibt damit an seine Erklärung gebunden. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn Kollegen, die diese Erklärung nicht abgegeben haben, bessere Bedingungen in der Altersversorgung haben sollten.

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