Erbrecht bei Wiederverheiratung
Datum: Montag, dem 28. November 2016
Thema: Köln Infos


Erbrecht bei Wiederverheiratung

Nach dem Tod des Ehepartners möchten viele Witwen und Witwer den Lebensabend nicht allein verbringen. Bei einer erneuten Heirat sollten auch die erbrechtlichen Konsequenzen bedacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zunächst der überlebende Ehepartner und die eigenen Kinder im Todesfall zu Erben. Bei vielen Witwen und Witwern gibt es aber auch den Wunsch, den Lebensabend nicht allein zu verbringen. Wird ein neuer Partner gefunden und die Heirat geplant, sollten die Konsequenzen auf die Erbfolge bedacht werden.

Mit der Eheschließung hat der neue Ehepartner auch Erbansprüche. Dies ist möglicherweise nicht immer gewollt, da der Nachlass eigentlich komplett an die gemeinsamen Kinder mit dem verstorbenen Ehegatten fallen sollten. Um eine solche Konstellation zu vermeiden, muss ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden. Dann können die Kinder zu Erben eingesetzt und der neue Partner auf den Pflichtteil zurückgesetzt werden, d.h. aber, dass er nach wie vor zum Erben würde.

Soll auch das nicht sein, ist es schon in erster Ehe ratsam, durch entsprechende Verfügungen in einem Testament dafür zu sorgen, dass der neue Ehepartner nicht am Nachlass partizipiert. So kann bspw. der Ehepartner im Testament zum Vorerben und die Kinder zu aufschiebend bedingten Nacherben eingesetzt werden. Die aufschiebende Bedingung ist dann die Wiederheirat des überlebenden Ehepartners. Mit der erneuten Eheschließung fällt dann das Erbe an die testamentarisch benannten Nacherben, in der Regel die Kinder. Eine andere Möglichkeit ist, den überlebenden Ehepartner für den Fall der Wiederheirat mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis zu belasten. Dieses Vermächtnis kann dann z.B. die Übertragung von Barvermögen oder Immobilien sein. Denkbar ist es auch, dem überlebenden Ehepartner nur ein Nießbrauchsrecht am Nachlass einzuräumen. Bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügungen können Spielräume genutzt werden.

Umgekehrt sollte bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht werden, dass der Partner keine Erbansprüche hat. Um dies zu ändern, kann ebenfalls ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten rund um die Nachlassplanung.

https://www.grprainer.com/branchen/private-clients/erbrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Mit der Eheschließung hat der neue Ehepartner auch Erbansprüche. Dies ist möglicherweise nicht immer gewollt, da der Nachlass eigentlich komplett an die gemeinsamen Kinder mit dem verstorbenen Ehegatten fallen sollten. Um eine solche Konstellation zu vermeiden, muss ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden. Dann können die Kinder zu Erben eingesetzt und der neue Partner auf den Pflichtteil zurückgesetzt werden, d.h. aber, dass er nach wie vor zum Erben würde.

Soll auch das nicht sein, ist es schon in erster Ehe ratsam, durch entsprechende Verfügungen in einem Testament dafür zu sorgen, dass der neue Ehepartner nicht am Nachlass partizipiert. So kann bspw. der Ehepartner im Testament zum Vorerben und die Kinder zu aufschiebend bedingten Nacherben eingesetzt werden. Die aufschiebende Bedingung ist dann die Wiederheirat des überlebenden Ehepartners. Mit der erneuten Eheschließung fällt dann das Erbe an die testamentarisch benannten Nacherben, in der Regel die Kinder. Eine andere Möglichkeit ist, den überlebenden Ehepartner für den Fall der Wiederheirat mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis zu belasten. Dieses Vermächtnis kann dann z.B. die Übertragung von Barvermögen oder Immobilien sein. Denkbar ist es auch, dem überlebenden Ehepartner nur ein Nießbrauchsrecht am Nachlass einzuräumen. Bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügungen können Spielräume genutzt werden.

Umgekehrt sollte bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht werden, dass der Partner keine Erbansprüche hat. Um dies zu ändern, kann ebenfalls ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden.

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