OLG Köln: Verlust der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke
Datum: Donnerstag, dem 01. Dezember 2016
Thema: Köln Infos


OLG Köln: Verlust der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke

Wird eine Marke eingetragen, muss sie innerhalb von fünf Jahren auch der Registrierung entsprechend genutzt werden. Sonst kann der Markenschutz verloren gehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 26. Juni 2016 entschieden, dass bei einer Bildmarke, die immer nur in Verbindung mit einer Wortmarke verwendet wird, keine rechtserhaltende Nutzung der Bildmarke vorliegt und diese gelöscht werden muss.

Konkret hatte der Inhaber einer Bildmarke diese immer nur in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet. Der Kläger beantragte daher die Löschung der Bildmarke wegen Verfalls. Die eingetragene Marke sei in der eingetragenen Form nicht rechtserhaltend genutzt worden. Das OLG Köln gab der Klage statt.

Die Beklagte habe die Bildmarke unstreitig nur in der Zusammenstellung mit der Wortmarke verwendet. Dem Verkehr sei diese Marke daher nur als Bestandteil eines gemeinsamen Zeichens bekannt und die Kennzeichnungskraft der Marke gegenüber der eingetragenen Form sei erheblich verändert. Dies stelle keine rechtserhaltende Nutzung der Marke dar.

Denkbar sei zwar, dass Zeichen, die zusammen mit der Marke verwendet werden eine direkte Verbindung mit ihr eingehen und dadurch rechtserhaltende Bedeutung erlangen oder dass der Verkehr bei einer solchen Konstellation keinen eindeutigen Herkunftshinweis, sondern zwei zu unterscheidende Zeichen sieht. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stelle eine weit verbreitete und sinnvolle Praxis dar, so das OLG. Allerdings habe die Beklagte hier die Zeichenkombination für alle ihre Produkte eingesetzt. Es lasse sich nicht erkennen, dass diese Produkte mit einer Hauptmarke, die auf das Unternehmen hinweist, und einer Zweitmarke für eine bestimmte Produktgruppe gekennzeichnet werden. Daher lasse sich keine Differenzierung nach bestimmten Produktgruppen feststellen.

Zudem weise die Bildmarke nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besonders im Vergleich zu der hinzugefügten Wortmarke auf. Durch die Hinzufügung der Wortmarke sei die Kennzeichnungskraft und der kennzeichnende Charakter der Bildmarke verändert worden. Die Benutzung in der abweichenden Form sei daher nicht rechtserhaltend möglich, so das OLG.

Bei der Anmeldung einer Marke sowie bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen können im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Wird eine Marke eingetragen, muss sie innerhalb von fünf Jahren auch der Registrierung entsprechend genutzt werden. Sonst kann der Markenschutz verloren gehen.

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Konkret hatte der Inhaber einer Bildmarke diese immer nur in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet. Der Kläger beantragte daher die Löschung der Bildmarke wegen Verfalls. Die eingetragene Marke sei in der eingetragenen Form nicht rechtserhaltend genutzt worden. Das OLG Köln gab der Klage statt.

Die Beklagte habe die Bildmarke unstreitig nur in der Zusammenstellung mit der Wortmarke verwendet. Dem Verkehr sei diese Marke daher nur als Bestandteil eines gemeinsamen Zeichens bekannt und die Kennzeichnungskraft der Marke gegenüber der eingetragenen Form sei erheblich verändert. Dies stelle keine rechtserhaltende Nutzung der Marke dar.

Denkbar sei zwar, dass Zeichen, die zusammen mit der Marke verwendet werden eine direkte Verbindung mit ihr eingehen und dadurch rechtserhaltende Bedeutung erlangen oder dass der Verkehr bei einer solchen Konstellation keinen eindeutigen Herkunftshinweis, sondern zwei zu unterscheidende Zeichen sieht. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stelle eine weit verbreitete und sinnvolle Praxis dar, so das OLG. Allerdings habe die Beklagte hier die Zeichenkombination für alle ihre Produkte eingesetzt. Es lasse sich nicht erkennen, dass diese Produkte mit einer Hauptmarke, die auf das Unternehmen hinweist, und einer Zweitmarke für eine bestimmte Produktgruppe gekennzeichnet werden. Daher lasse sich keine Differenzierung nach bestimmten Produktgruppen feststellen.

Zudem weise die Bildmarke nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besonders im Vergleich zu der hinzugefügten Wortmarke auf. Durch die Hinzufügung der Wortmarke sei die Kennzeichnungskraft und der kennzeichnende Charakter der Bildmarke verändert worden. Die Benutzung in der abweichenden Form sei daher nicht rechtserhaltend möglich, so das OLG.

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