BGH: Widerruf auch bei mehreren Darlehensnehmern und Aufhebungsentgelt
Datum: Dienstag, dem 06. Dezember 2016
Thema: Köln Infos


BGH: Widerruf auch bei mehreren Darlehensnehmern und Aufhebungsentgelt

Der Widerruf von Immobiliendarlehen beschäftigt weiterhin die Gerichte und auch den Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat der BGH erneut Detailfragen geklärt (XI ZR 482/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Haben mehrere Verbraucher gemeinsam ein Darlehen abgeschlossen, kann jeder von ihnen den Widerruf selbstständig erklären, stellte der BGH klar. Der Schutz des einzelnen Verbrauchers überwiege das Interesse aller anderen Darlehensnehmer am Fortbestand des Kreditvertrags. Wurde die Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, stehe der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet und ein Aufhebungsentgelt gezahlt wurde.

In Karlsruhe landete der Widerruf zweier Verbraucher, die gemeinsam im Frühling 2004 Immobiliendarlehen aufgenommen hatten. Im April 2012 wurden der Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beendet. Im Oktober 2013 erfolgte der Widerruf.

Der BGH erklärte, dass das Widerrufsrecht noch fortbestanden habe, da die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Durch die Formulierung die Widerrufsfrist beginne frühestens... sei der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert. Zudem habe die Bank inhaltlich in die gültige Musterbelehrung eingegriffen und könne sich daher nicht auf Schutzwirkung berufen. In der verwendeten Belehrung sei abweichend vom Muster die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" weggelassen worden und unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" seien verschiedene Texte kombiniert worden.

Darüber hinaus sei der Widerruf auch nach der Aufhebung der Darlehensverträge noch möglich gewesen. Denn der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, sich auf einfache Weise vom Vertrag durch Widerruf zu lösen, ohne Nachteile dadurch zu haben.

Offen ließ der BGH die Frage, ob das Widerrufsrecht schon verwirkt war. Ob eine Verwirkung vorliegt, richte sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei beendeten Darlehensverträgen könne das Vertrauen der Bank, dass kein Widerruf mehr erfolgt, schutzwürdig sein. Diese Frage muss nun das Berufungsgericht entscheiden.

Der BGH hat die Verbraucherrechte beim Widerruf durch dieses Urteil erneut gestärkt. Wurde der Widerruf eines bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehens rechtzeitig bis zum 21. Juni 2016 erklärt, lässt sich der Widerruf in der Regel auch durchsetzen. Zur Unterstützung können sich Verbraucher an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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BGH: Widerruf auch bei mehreren Darlehensnehmern und Aufhebungsentgelt

Der Widerruf von Immobiliendarlehen beschäftigt weiterhin die Gerichte und auch den Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat der BGH erneut Detailfragen geklärt (XI ZR 482/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Haben mehrere Verbraucher gemeinsam ein Darlehen abgeschlossen, kann jeder von ihnen den Widerruf selbstständig erklären, stellte der BGH klar. Der Schutz des einzelnen Verbrauchers überwiege das Interesse aller anderen Darlehensnehmer am Fortbestand des Kreditvertrags. Wurde die Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, stehe der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet und ein Aufhebungsentgelt gezahlt wurde.

In Karlsruhe landete der Widerruf zweier Verbraucher, die gemeinsam im Frühling 2004 Immobiliendarlehen aufgenommen hatten. Im April 2012 wurden der Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beendet. Im Oktober 2013 erfolgte der Widerruf.

Der BGH erklärte, dass das Widerrufsrecht noch fortbestanden habe, da die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Durch die Formulierung die Widerrufsfrist beginne frühestens... sei der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert. Zudem habe die Bank inhaltlich in die gültige Musterbelehrung eingegriffen und könne sich daher nicht auf Schutzwirkung berufen. In der verwendeten Belehrung sei abweichend vom Muster die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" weggelassen worden und unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" seien verschiedene Texte kombiniert worden.

Darüber hinaus sei der Widerruf auch nach der Aufhebung der Darlehensverträge noch möglich gewesen. Denn der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, sich auf einfache Weise vom Vertrag durch Widerruf zu lösen, ohne Nachteile dadurch zu haben.

Offen ließ der BGH die Frage, ob das Widerrufsrecht schon verwirkt war. Ob eine Verwirkung vorliegt, richte sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei beendeten Darlehensverträgen könne das Vertrauen der Bank, dass kein Widerruf mehr erfolgt, schutzwürdig sein. Diese Frage muss nun das Berufungsgericht entscheiden.

Der BGH hat die Verbraucherrechte beim Widerruf durch dieses Urteil erneut gestärkt. Wurde der Widerruf eines bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehens rechtzeitig bis zum 21. Juni 2016 erklärt, lässt sich der Widerruf in der Regel auch durchsetzen. Zur Unterstützung können sich Verbraucher an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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