Irreführende Werbung: Exklusiv muss auch exklusiv sein
Datum: Donnerstag, dem 15. Dezember 2016
Thema: Köln Infos


Irreführende Werbung: Exklusiv muss auch exklusiv sein

Exklusiv muss auch exklusiv bleiben - das gilt auch für entsprechende Werbung. Mangelt es an der beworbenen Exklusivität kann die Werbung irreführend sein, wie ein Urteil des LG Hamburg zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Kosmetikhersteller hatte verschiedene seiner Produkte als exklusiv in der Apotheke erhältlich beworben. Das Unternehmen selbst hatte diese Produkte auch tatsächlich nur an Apotheken vertrieben. Über den sog. Graumarkt sind diese Produkte allerdings auch in die Sortimente von Internethändlern, Einzelhändlern oder Drogerieketten gelangt. Daher sei die Werbung irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2016 (Az.: 327 O 90/16).

Das beklagte Unternehmen vertrat die Ansicht, dass seine "Exklusiv-Werbung" zulässig war, da es die Produkte nur an Apotheken vertreibe. Anders fasse auch der durchschnittliche Besucher diese Werbeaussage nicht auf. Das LG Hamburg kam jedoch zu der Auffassung, dass die strittigen Werbeaussagen objektiv unrichtig waren, da die beworbenen Produkte auch außerhalb von Apotheken erhältlich waren. Die Werbung erhalte auch keine einschränkende Aussage, dass die Beklagte selbst die Produkte nur an Apotheken vertreibe. Damit bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher durch diese Werbung irregeführt werde. Der Verbraucher ziehe nicht den Schluss, dass es auch Graumarktangebote gebe.

Das Gericht führte zudem aus, dass es nicht fernliegend sei, dass der Verbraucher sich für ein exklusives Produkt entscheidet. Zumal Apotheken auch als besonders vertrauenswürdig eingestuft würden. Dadurch hätten die Wettbewerber schlechtere Aussichten, ihre Produkte zu verkaufen. Von daher sei auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben, urteilte das LG Hamburg.

In der Werbung können auch unbewusst leicht Grenzen überschritten werden, die zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht führen. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen hinsichtlich ihrer Werbemaßnahmen beraten und auch bei der Abwehr von Forderungen bzw. der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Kosmetikhersteller hatte verschiedene seiner Produkte als exklusiv in der Apotheke erhältlich beworben. Das Unternehmen selbst hatte diese Produkte auch tatsächlich nur an Apotheken vertrieben. Über den sog. Graumarkt sind diese Produkte allerdings auch in die Sortimente von Internethändlern, Einzelhändlern oder Drogerieketten gelangt. Daher sei die Werbung irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2016 (Az.: 327 O 90/16).

Das beklagte Unternehmen vertrat die Ansicht, dass seine "Exklusiv-Werbung" zulässig war, da es die Produkte nur an Apotheken vertreibe. Anders fasse auch der durchschnittliche Besucher diese Werbeaussage nicht auf. Das LG Hamburg kam jedoch zu der Auffassung, dass die strittigen Werbeaussagen objektiv unrichtig waren, da die beworbenen Produkte auch außerhalb von Apotheken erhältlich waren. Die Werbung erhalte auch keine einschränkende Aussage, dass die Beklagte selbst die Produkte nur an Apotheken vertreibe. Damit bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher durch diese Werbung irregeführt werde. Der Verbraucher ziehe nicht den Schluss, dass es auch Graumarktangebote gebe.

Das Gericht führte zudem aus, dass es nicht fernliegend sei, dass der Verbraucher sich für ein exklusives Produkt entscheidet. Zumal Apotheken auch als besonders vertrauenswürdig eingestuft würden. Dadurch hätten die Wettbewerber schlechtere Aussichten, ihre Produkte zu verkaufen. Von daher sei auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben, urteilte das LG Hamburg.

In der Werbung können auch unbewusst leicht Grenzen überschritten werden, die zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht führen. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen hinsichtlich ihrer Werbemaßnahmen beraten und auch bei der Abwehr von Forderungen bzw. der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen.

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