OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail
Datum: Donnerstag, dem 26. Januar 2017
Thema: Köln Infos


OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail

Werbung sind Grenzen gesetzt. Wer diese überschreitet, muss unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen. Das gilt auch für unerlaubte Werbung per E-Mail, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schneller als per E-Mail geht es nicht: Die Werbung kommt direkt und zielgerichtet beim Adressaten an. Das mögen viele Werbetreibende als praktisch empfinden. Allerdings stören sich viele Empfänger an derartigen Werbe-Mails. Und sie sind auch nicht immer zulässig. Wer derartige Mails dennoch einfach verschickt, kann sich strafbar machen, wie ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2016 zeigt (Az. 9 U 66/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Werkstatt wiederholt E-Mail-Werbung einer Firma erhalten, die Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, vertreibt. Gegen ihren Willen bekam die Werkstatt im Jahr 2011 erstmals eine derartige Werbe-Mail. Die Werkstatt mahnte den Absender ab. Dieser gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Etwa drei Jahre später trat der Wiederholungsfall ein. Die Werkstatt erhielt erneut ohne ihre Zustimmung eine derartige E-Mail mit Werbung. Sie forderte von der Beklagten daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und eine erneute Unterlassungserklärung.

Dagegen wehrte sich die Beklagte. Sie behauptete, die streitgegenständliche E-Mail nicht verschickt zu haben. Allerdings war ihre Adresse im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. So scheiterte sie auch vor dem OLG Hamm.

Nach einem Sachverständigengutachten war die Lage für das OLG Hamm klar. Demnach stand zweifelsfrei fest, dass die E-Mail aus dem Betrieb der Beklagten versandt worden war. Der Sachverständige konnte den Verlauf der E-Mail nachvollziehen und ausschließen, dass es Manipulationen gegeben habe oder die Mail von Dritten ohne Wissen der Beklagten verschickt worden sei. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen, so das OLG Hamm.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail

Werbung sind Grenzen gesetzt. Wer diese überschreitet, muss unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen. Das gilt auch für unerlaubte Werbung per E-Mail, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Werkstatt wiederholt E-Mail-Werbung einer Firma erhalten, die Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, vertreibt. Gegen ihren Willen bekam die Werkstatt im Jahr 2011 erstmals eine derartige Werbe-Mail. Die Werkstatt mahnte den Absender ab. Dieser gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Etwa drei Jahre später trat der Wiederholungsfall ein. Die Werkstatt erhielt erneut ohne ihre Zustimmung eine derartige E-Mail mit Werbung. Sie forderte von der Beklagten daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und eine erneute Unterlassungserklärung.

Dagegen wehrte sich die Beklagte. Sie behauptete, die streitgegenständliche E-Mail nicht verschickt zu haben. Allerdings war ihre Adresse im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. So scheiterte sie auch vor dem OLG Hamm.

Nach einem Sachverständigengutachten war die Lage für das OLG Hamm klar. Demnach stand zweifelsfrei fest, dass die E-Mail aus dem Betrieb der Beklagten versandt worden war. Der Sachverständige konnte den Verlauf der E-Mail nachvollziehen und ausschließen, dass es Manipulationen gegeben habe oder die Mail von Dritten ohne Wissen der Beklagten verschickt worden sei. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen, so das OLG Hamm.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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