OLG Hamburg: Keine irreführende Werbung bei Lebensmittel mit Clean Label
Datum: Montag, dem 30. Januar 2017
Thema: Köln Infos


OLG Hamburg: Keine irreführende Werbung bei Lebensmittel mit Clean Label

Lebensmittel werden häufig damit beworben, dass sie natürlich ohne Zusatzstoffe seien. Eine derartige Werbung ist nicht automatisch eine Irreführung der Verbraucher.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Verbraucher haben ein Bewusstsein für eine gesunde Ernährung entwickelt. Daher werden von ihnen oft Lebensmittel bevorzugt, die frei von Zusatzstoffen sind. Entsprechend werden Produkte auch beworben. Auch wenn sie noch andere Zutaten enthalten als auf den ersten Blick ersichtlich, muss darin nicht eine Irreführung des Verbrauchers liegen, entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 8. September 2016 (Az.: 5 U 265/11).

Im konkreten Fall ging es um eine Tomaten-Tütensuppe, die auf ihrer Verpackung damit warb, dass sie "natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und Farbstoffe" sei. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein auf Unterlassung. Dieser bemängelte, dass die Suppe durch ihre Aufmachung gegen das sog. "Clean Label" verstoße. Sie suggeriere, dass Geschmack und Farbe alleine den Tomaten zu verdanken sei. Die Suppe enthalte aber auch Hefeextrakt, das isoliertes Glutamat freisetze und dadurch der Geschmack verstärkt werde. Der Verbraucher erwarte aber, dass bei der Angabe "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" keine weiteren Geschmacksverstärker eingesetzt würden. Der Verbraucher könne nicht zwischen Zusatzstoffen und Zutaten, die eine geschmacksverstärkende Wirkung erzeugen, z.B. Hefeextrakt, unterscheiden. Die Irreführung könne auch nicht dadurch ausgeräumt werden, wenn Hefeextrakt in der Zutatenliste aufgeführt sei.

Die Klage scheiterte. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, orientiere sich am Erwartungshorizont des Durchschnittsverbrauchers. Dabei sei davon auszugehen, dass dieser das Zutatenverzeichnis liest. Im konkreten Fall sei klar ersichtlich, dass die Suppe nicht nur Tomaten, sondern auch Tomatenpulver und weitere Zutaten, u.a. Hefeextrakt, enthält. Damit alleine könne eine Irreführung noch nicht ausgeschlossen werden, so das OLG. Eine Einzelfallbetrachtung sei notwendig. Bei einer Tütensuppe sei nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher ein "natürliches" Produkt erwarte. Bei der Angabe "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" erwarte der Durchschnittsverbraucher bei einer Fertigsuppe lediglich, dass keine künstlichen, synthetischen Zusatzstoffe zugefügt sind. Daher sei die Verpackung in ihrer Gesamtheit nicht irreführend.

Werbung ist oft ein schmaler Grat und es kann schnell zu Wettbewerbsverstößen kommen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Lebensmittel werden häufig damit beworben, dass sie natürlich ohne Zusatzstoffe seien. Eine derartige Werbung ist nicht automatisch eine Irreführung der Verbraucher.

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Im konkreten Fall ging es um eine Tomaten-Tütensuppe, die auf ihrer Verpackung damit warb, dass sie "natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und Farbstoffe" sei. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein auf Unterlassung. Dieser bemängelte, dass die Suppe durch ihre Aufmachung gegen das sog. "Clean Label" verstoße. Sie suggeriere, dass Geschmack und Farbe alleine den Tomaten zu verdanken sei. Die Suppe enthalte aber auch Hefeextrakt, das isoliertes Glutamat freisetze und dadurch der Geschmack verstärkt werde. Der Verbraucher erwarte aber, dass bei der Angabe "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" keine weiteren Geschmacksverstärker eingesetzt würden. Der Verbraucher könne nicht zwischen Zusatzstoffen und Zutaten, die eine geschmacksverstärkende Wirkung erzeugen, z.B. Hefeextrakt, unterscheiden. Die Irreführung könne auch nicht dadurch ausgeräumt werden, wenn Hefeextrakt in der Zutatenliste aufgeführt sei.

Die Klage scheiterte. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, orientiere sich am Erwartungshorizont des Durchschnittsverbrauchers. Dabei sei davon auszugehen, dass dieser das Zutatenverzeichnis liest. Im konkreten Fall sei klar ersichtlich, dass die Suppe nicht nur Tomaten, sondern auch Tomatenpulver und weitere Zutaten, u.a. Hefeextrakt, enthält. Damit alleine könne eine Irreführung noch nicht ausgeschlossen werden, so das OLG. Eine Einzelfallbetrachtung sei notwendig. Bei einer Tütensuppe sei nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher ein "natürliches" Produkt erwarte. Bei der Angabe "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" erwarte der Durchschnittsverbraucher bei einer Fertigsuppe lediglich, dass keine künstlichen, synthetischen Zusatzstoffe zugefügt sind. Daher sei die Verpackung in ihrer Gesamtheit nicht irreführend.

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