OLG Köln: Werbung mit ''Top Preis'' ist nicht mit Werbung mit ''Höchstpreis'' gleichzusetzen
Datum: Freitag, dem 03. März 2017
Thema: Köln Infos


OLG Köln: Werbung mit "Top Preis" ist nicht mit Werbung mit "Höchstpreis" gleichzusetzen

Werbung mit einem "Top Preis" ist nicht mit der Werbung mit einem "Höchstpreis" gleichzusetzen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 173/14).

Gold hat seinen Preis - sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf. Die Werbung mit Preisen hat ihre Grenzen, wie ein Händler, der damit geworben hatte, Goldschmuck zu "Höchstpreisen" anzukaufen, erfahren musste. Von einem Mitbewerber hatte er sich für die Werbung mit "Höchstpreisen" eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingehandelt, da er tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt hatte. Kurz darauf warb er im Ladengeschäft und im Internet mit "Goldankauf zu Top Preisen". Der Mitbewerber sah hierin erneut einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe blieb jedoch erfolglos.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Begriffe "Höchstpreis" und "Top Preis" im Kern gleichzusetzen seien. Beides seien Synonyme für einen Spitzenpreis und damit inhaltlich gleich. Das OLG Köln kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Die Werbung mit "Höchstpreisen" sei rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit "Top Preisen". Daher sei der Kernbereich der Unterlassungserklärung durch diese Werbeaussage nicht berührt.

Maßgeblich für die Bewertung der beiden Werbeaussagen sei das Verständnis des Durchschnittverbrauchers. Der Durchschnittsverbraucher erwarte bei einer Werbung mit "Höchstpreisen" nicht, dass ihm der absolut beste Preis angeboten wird, sondern lediglich, dass das Angebot im obersten Bereich, in der Spitzengruppe, anzusiedeln ist. Dass im Einzelfall auch ein höherer Preis erzielt werden kann, sei dabei nicht ausgeschlossen, so das OLG. Der Begriff "Top" sei hingegen kein Superlativ, sondern sei im Sinne von "besonders gut" zu verstehen. Bei Preisangaben könne die Aussage so verstanden werden, dass es sich um ein relativ gutes Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung sei darunter aber nicht zu verstehen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Schadensersatzklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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OLG Köln: Werbung mit "Top Preis" ist nicht mit Werbung mit "Höchstpreis" gleichzusetzen

Werbung mit einem "Top Preis" ist nicht mit der Werbung mit einem "Höchstpreis" gleichzusetzen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 173/14).

Gold hat seinen Preis - sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf. Die Werbung mit Preisen hat ihre Grenzen, wie ein Händler, der damit geworben hatte, Goldschmuck zu "Höchstpreisen" anzukaufen, erfahren musste. Von einem Mitbewerber hatte er sich für die Werbung mit "Höchstpreisen" eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingehandelt, da er tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt hatte. Kurz darauf warb er im Ladengeschäft und im Internet mit "Goldankauf zu Top Preisen". Der Mitbewerber sah hierin erneut einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe blieb jedoch erfolglos.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Begriffe "Höchstpreis" und "Top Preis" im Kern gleichzusetzen seien. Beides seien Synonyme für einen Spitzenpreis und damit inhaltlich gleich. Das OLG Köln kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Die Werbung mit "Höchstpreisen" sei rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit "Top Preisen". Daher sei der Kernbereich der Unterlassungserklärung durch diese Werbeaussage nicht berührt.

Maßgeblich für die Bewertung der beiden Werbeaussagen sei das Verständnis des Durchschnittverbrauchers. Der Durchschnittsverbraucher erwarte bei einer Werbung mit "Höchstpreisen" nicht, dass ihm der absolut beste Preis angeboten wird, sondern lediglich, dass das Angebot im obersten Bereich, in der Spitzengruppe, anzusiedeln ist. Dass im Einzelfall auch ein höherer Preis erzielt werden kann, sei dabei nicht ausgeschlossen, so das OLG. Der Begriff "Top" sei hingegen kein Superlativ, sondern sei im Sinne von "besonders gut" zu verstehen. Bei Preisangaben könne die Aussage so verstanden werden, dass es sich um ein relativ gutes Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung sei darunter aber nicht zu verstehen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Schadensersatzklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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