OLG Düsseldorf zur Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments
Datum: Mittwoch, dem 08. März 2017
Thema: Köln Infos


OLG Düsseldorf zur Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist wirksam, wenn es vom Erblasser lediglich unterschrieben wurde und der Zeitpunkt der Unterschrift ungewiss ist. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

In dem konkreten Fall hinterließ der Erblasser seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Sie erbten gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Später erinnerte sich die Ehefrau, dass sie vor rund 30 Jahren ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehegatten erstellt hatten. Darin hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Sohn meldete jedoch Zweifel an der Wirksamkeit des Ehegattentestaments an. Er bemängelte, dass das Testament nur von seiner Mutter handschriftlich erstellt und von seinem Vater lediglich zu einem nicht genannten Zeitpunkt unterschrieben wurde.

Das OLG Düsseldorf stellte jedoch mit Beschluss vom 3. Januar 2017 fest, dass das Testament wirksam ist. Der Erblasser sei nicht aufgrund gesetzlicher, sondern testamentarischer Erbfolge beerbt worden (Az.: I-3 Wx 55/16). Aus dem Testament vom 9. Januar 1984 ergebe sich, dass die Ehefrau zur Alleinerbin geworden ist. An der Wirksamkeit des Testaments bestünden keine Zweifel.

So sei das Testament nicht darum unwirksam, weil es von der Ehefrau geschrieben und von ihrem Mann lediglich unterzeichnet wurde. Diese Formerleichterung sei bei einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament vorgesehen. Auch wenn die Unterschrift des Erblassers kein Datum trage, sei dies nicht schädlich. Das Fehlen dieser Angabe mache das Testament nicht unwirksam, stellte das OLG Düsseldorf klar. Zumal an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers keine Zweifel bestünden. Auch die Tatsache, dass sich die Ehefrau zunächst an das vor rund 30 Jahren erstellte Testament nicht erinnert habe, sei nicht ungewöhnlich, so das OLG.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklären: Bei Ehepaaren ist das gemeinschaftliche Ehegattentestament oder Berliner Testament besonders beliebt, da es den Partner im Erbfall materiell absichert. In der Regel setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein. Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet aber auch eine hohe Bindungswirkung und kann einseitig nicht mehr geändert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist wirksam, wenn es vom Erblasser lediglich unterschrieben wurde und der Zeitpunkt der Unterschrift ungewiss ist. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

In dem konkreten Fall hinterließ der Erblasser seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Sie erbten gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Später erinnerte sich die Ehefrau, dass sie vor rund 30 Jahren ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehegatten erstellt hatten. Darin hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Sohn meldete jedoch Zweifel an der Wirksamkeit des Ehegattentestaments an. Er bemängelte, dass das Testament nur von seiner Mutter handschriftlich erstellt und von seinem Vater lediglich zu einem nicht genannten Zeitpunkt unterschrieben wurde.

Das OLG Düsseldorf stellte jedoch mit Beschluss vom 3. Januar 2017 fest, dass das Testament wirksam ist. Der Erblasser sei nicht aufgrund gesetzlicher, sondern testamentarischer Erbfolge beerbt worden (Az.: I-3 Wx 55/16). Aus dem Testament vom 9. Januar 1984 ergebe sich, dass die Ehefrau zur Alleinerbin geworden ist. An der Wirksamkeit des Testaments bestünden keine Zweifel.

So sei das Testament nicht darum unwirksam, weil es von der Ehefrau geschrieben und von ihrem Mann lediglich unterzeichnet wurde. Diese Formerleichterung sei bei einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament vorgesehen. Auch wenn die Unterschrift des Erblassers kein Datum trage, sei dies nicht schädlich. Das Fehlen dieser Angabe mache das Testament nicht unwirksam, stellte das OLG Düsseldorf klar. Zumal an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers keine Zweifel bestünden. Auch die Tatsache, dass sich die Ehefrau zunächst an das vor rund 30 Jahren erstellte Testament nicht erinnert habe, sei nicht ungewöhnlich, so das OLG.

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