Widerruf bei fehlender Angabe zur Kreditlaufzeit möglich
Datum: Donnerstag, dem 30. März 2017
Thema: Köln Infos


Widerruf bei fehlender Angabe zur Kreditlaufzeit möglich

Kreditinstitute können den Widerrufsjoker noch nicht zu den Akten legen und Verbraucher können durch einen Widerruf ihres Immobiliendarlehens weiter von den niedrigen Zinsen profitieren.

Bekanntlich endete am 21. Juni 2016 das sog. "ewige Widerrufsrecht" für Verbraucherdarlehen, die bis zum 10.Juni 2010 geschlossen wurden. Das Ende des Widerrufsjokers wurde durch die Gesetzesänderung allerdings nicht besiegelt. Denn Immobiliendarlehen jüngeren Datums können immer noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Tatsächlich sind den Kreditinstituten immer noch Fehler unterlaufen, die den Widerruf des Darlehensvertrags ermöglichen.

Seit Mitte 2010 müssen die Banken und Sparkassen sog. Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufnehmen. Bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung gehören u.a. die Kreditlaufzeit, der Nettodarlehensbetrag oder der effektive Jahreszins zu diesen Pflichtangaben. Diese Angaben sind bei diversen Kreditverträgen zur Baufinanzierung allerdings nicht korrekt aufgeführt worden. Besonders die Angabe zur Laufzeit des Kredits lässt sich wiederholt nicht finden. Da diese Pflichtangaben mit dem Beginn der Widerrufsfrist direkt verbunden sind, wurde die Widerrufsfrist in diesen Fällen nicht in Lauf gesetzt. Betroffene Verbraucher haben in diesen Fällen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und von den nach wie vor günstigen Zinsen zu profitieren.

Ein anderer Fehler ist vor allem diversen Sparkassen unterlaufen. Sie führten die Nennung der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe auf. Diese Angabe ist bei Immobiliendarlehen zwar nicht einschlägig, aber wenn sie als Pflichtangabe aufgelistet werde, müsse die Aufsichtsbehörde auch genannt werden, entschied der Bundesgerichtshof bereits im November 2016. Dabei müsse die Aufsichtsbehörde auch im Kreditvertrag genannt werden. Es reiche nicht aus, sie nur im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) zu nennen, entschieden die Karlsruher Richter.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bestehen daher bei einer ganzen Reihe von Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch gute Aussichten, den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können Verbraucher durch einen Widerruf immer noch nennenswerte Beträge sparen. Im Bankrecht versierte Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Widerruf bei fehlender Angabe zur Kreditlaufzeit möglich

Kreditinstitute können den Widerrufsjoker noch nicht zu den Akten legen und Verbraucher können durch einen Widerruf ihres Immobiliendarlehens weiter von den niedrigen Zinsen profitieren.

Bekanntlich endete am 21. Juni 2016 das sog. "ewige Widerrufsrecht" für Verbraucherdarlehen, die bis zum 10.Juni 2010 geschlossen wurden. Das Ende des Widerrufsjokers wurde durch die Gesetzesänderung allerdings nicht besiegelt. Denn Immobiliendarlehen jüngeren Datums können immer noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Tatsächlich sind den Kreditinstituten immer noch Fehler unterlaufen, die den Widerruf des Darlehensvertrags ermöglichen.

Seit Mitte 2010 müssen die Banken und Sparkassen sog. Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufnehmen. Bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung gehören u.a. die Kreditlaufzeit, der Nettodarlehensbetrag oder der effektive Jahreszins zu diesen Pflichtangaben. Diese Angaben sind bei diversen Kreditverträgen zur Baufinanzierung allerdings nicht korrekt aufgeführt worden. Besonders die Angabe zur Laufzeit des Kredits lässt sich wiederholt nicht finden. Da diese Pflichtangaben mit dem Beginn der Widerrufsfrist direkt verbunden sind, wurde die Widerrufsfrist in diesen Fällen nicht in Lauf gesetzt. Betroffene Verbraucher haben in diesen Fällen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und von den nach wie vor günstigen Zinsen zu profitieren.

Ein anderer Fehler ist vor allem diversen Sparkassen unterlaufen. Sie führten die Nennung der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe auf. Diese Angabe ist bei Immobiliendarlehen zwar nicht einschlägig, aber wenn sie als Pflichtangabe aufgelistet werde, müsse die Aufsichtsbehörde auch genannt werden, entschied der Bundesgerichtshof bereits im November 2016. Dabei müsse die Aufsichtsbehörde auch im Kreditvertrag genannt werden. Es reiche nicht aus, sie nur im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) zu nennen, entschieden die Karlsruher Richter.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bestehen daher bei einer ganzen Reihe von Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch gute Aussichten, den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können Verbraucher durch einen Widerruf immer noch nennenswerte Beträge sparen. Im Bankrecht versierte Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

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