Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die vorherige Abmahnung
Datum: Freitag, dem 28. April 2017
Thema: Köln Infos


Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die vorherige Abmahnung

Die Abmahnung spielt im Arbeitsrecht eine wesentliche Rolle. Oft ist sie Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel dann nötig, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden soll, es sich also um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Allerdings muss eine Abmahnung bestimmte Kriterien erfüllen, wenn sie auch im rechtlichen Sinn als Abmahnung gewertet werden soll, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Eine bloße Rüge des Arbeitnehmers reicht dazu nicht aus.

Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret benennen. Pauschale Aussagen wie der Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten reichen nicht aus. Vielmehr muss das abgemahnte Verhalten genau beschrieben werden. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten konkret mit Datum und Uhrzeit benennen können. Ebenso muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten deutlich als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag rügen und klarmachen, dass er dieses Verhalten nicht weiter dulden wird und es zur Kündigung kommen kann, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig nicht ändert. Die Abmahnung muss also gleichzeitig ein Hinweis auf das Fehlverhalten als auch eine Warnung an den Arbeitnehmer sein, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können.

Zudem sollten sich Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass ein Verzicht auf eine Abmahnung des Fehlverhaltens auch als eine stillschweigende Duldung des Verhaltens und in der Konsequenz als eine Änderung des Arbeitsvertrags interpretiert werden kann.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und sein Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden. Die Geduld des Arbeitgebers muss dabei aber nicht endlos sein. Er ist nicht gezwungen, mehrfach abzumahnen, bevor er die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausspricht. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kündigungsgrund dem Grund der Abmahnung entsprechen muss. Ansonsten ist die Abmahnung nicht relevant.

Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht notwendig, da dann auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Abmahnung, Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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Die Abmahnung spielt im Arbeitsrecht eine wesentliche Rolle. Oft ist sie Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel dann nötig, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden soll, es sich also um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Allerdings muss eine Abmahnung bestimmte Kriterien erfüllen, wenn sie auch im rechtlichen Sinn als Abmahnung gewertet werden soll, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Eine bloße Rüge des Arbeitnehmers reicht dazu nicht aus.

Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret benennen. Pauschale Aussagen wie der Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten reichen nicht aus. Vielmehr muss das abgemahnte Verhalten genau beschrieben werden. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten konkret mit Datum und Uhrzeit benennen können. Ebenso muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten deutlich als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag rügen und klarmachen, dass er dieses Verhalten nicht weiter dulden wird und es zur Kündigung kommen kann, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig nicht ändert. Die Abmahnung muss also gleichzeitig ein Hinweis auf das Fehlverhalten als auch eine Warnung an den Arbeitnehmer sein, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können.

Zudem sollten sich Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass ein Verzicht auf eine Abmahnung des Fehlverhaltens auch als eine stillschweigende Duldung des Verhaltens und in der Konsequenz als eine Änderung des Arbeitsvertrags interpretiert werden kann.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und sein Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden. Die Geduld des Arbeitgebers muss dabei aber nicht endlos sein. Er ist nicht gezwungen, mehrfach abzumahnen, bevor er die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausspricht. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kündigungsgrund dem Grund der Abmahnung entsprechen muss. Ansonsten ist die Abmahnung nicht relevant.

Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht notwendig, da dann auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.

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