LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung rechtens
Datum: Dienstag, dem 09. Mai 2017
Thema: Köln Infos


LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung rechtens

Wer seinen Arbeitgeber oder Kollegen grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az.: 3 Sa 244/16).

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann die grobe Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen sein. Das musste auch ein 62-jähriger Handwerker erfahren, der schon seit mehr als 23 Jahren bei einem Familienbetrieb beschäftigt war.

Die lange Betriebszugehörigkeit war allerdings kein Freibrief für den Handwerker. Dieser hatte sich zunächst einen Wortwechsel mit dem Vater der Geschäftsführer und früheren Chef geleistet und am nächsten Morgen einen der Geschäftsführer grob beleidigt. Am Abend stellten ihn die Geschäftsführer für drei Tage von der Arbeit frei.

Die Denkpause hat nichts genutzt. Der Arbeitnehmer kam nicht zur Einsicht und verweigerte eine Entschuldigung. Daraufhin erhielt er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Kündigungsschutzklage des 62-Jährigen lief ins Leere. Seine Argumentation, dass seine Aussagen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien und er im Affekt gehandelt habe, nachdem er zuvor provoziert worden war, überzeugten das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht.

Grobe Beleidigungen seien nicht von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Zudem sah das LAG auch keine Provokationen durch den Geschäftsführer oder dessen Vater. Für das LAG fiel aber besonders schwer ins Gewicht, dass die Beleidigungen eben nicht im Affekt ausgesprochen wurden. Denn zwischen dem Konflikt mit dem Vater und dem Streit mit dem Geschäftsführer lagen 16 Stunden. Durch diese lange Zeitspanne sei eine Affekthandlung ausgeschlossen, so das LAG. Auch sei keine vorherige Abmahnung nötig gewesen, da der Kläger eine Entschuldigung verweigert und auch später keine Einsicht gezeigt habe, dass er sich falsch verhalten hat. Als kleinem Familienbetrieb war es dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung rechtens

Wer seinen Arbeitgeber oder Kollegen grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az.: 3 Sa 244/16).

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann die grobe Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen sein. Das musste auch ein 62-jähriger Handwerker erfahren, der schon seit mehr als 23 Jahren bei einem Familienbetrieb beschäftigt war.

Die lange Betriebszugehörigkeit war allerdings kein Freibrief für den Handwerker. Dieser hatte sich zunächst einen Wortwechsel mit dem Vater der Geschäftsführer und früheren Chef geleistet und am nächsten Morgen einen der Geschäftsführer grob beleidigt. Am Abend stellten ihn die Geschäftsführer für drei Tage von der Arbeit frei.

Die Denkpause hat nichts genutzt. Der Arbeitnehmer kam nicht zur Einsicht und verweigerte eine Entschuldigung. Daraufhin erhielt er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Kündigungsschutzklage des 62-Jährigen lief ins Leere. Seine Argumentation, dass seine Aussagen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien und er im Affekt gehandelt habe, nachdem er zuvor provoziert worden war, überzeugten das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht.

Grobe Beleidigungen seien nicht von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Zudem sah das LAG auch keine Provokationen durch den Geschäftsführer oder dessen Vater. Für das LAG fiel aber besonders schwer ins Gewicht, dass die Beleidigungen eben nicht im Affekt ausgesprochen wurden. Denn zwischen dem Konflikt mit dem Vater und dem Streit mit dem Geschäftsführer lagen 16 Stunden. Durch diese lange Zeitspanne sei eine Affekthandlung ausgeschlossen, so das LAG. Auch sei keine vorherige Abmahnung nötig gewesen, da der Kläger eine Entschuldigung verweigert und auch später keine Einsicht gezeigt habe, dass er sich falsch verhalten hat. Als kleinem Familienbetrieb war es dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

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