OLG Hamburg zu irreführender Werbung: Keine Gebühren heißt keine Gebühren
Datum: Donnerstag, dem 01. Juni 2017
Thema: Köln Infos


OLG Hamburg zu irreführender Werbung: Keine Gebühren heißt keine Gebühren

Wo kostenlos draufsteht, sollte auch kostenlos drin sein. Ansonsten kann eine derartige Werbung irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wie ein Urteil des OLG Hamburg zeigt.

Das Angebot einer Bank klang verlockend. Sie hatte damit geworben, dass beim Abheben mit der Kreditkarte weltweit keine Bargeldabhebungsgebühren anfallen. Das Kreditinstitut warb in Werbebriefen damit, dass beim Abheben mit der Kreditkarte an jedem Automaten im In- und Ausland keine Abhebungsgebühr anfällt bzw. mit "0 EUR Bargeldabhebungsgebühr weltweit". Allerdings hatte das Angebot einen Haken: Denn außerhalb der Euro-Zone fällt eine Auslandseinsatzgebühr an. Dies wurde allerdings nur auf der Rückseite des Werbeschreibens erläutert.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Art der Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern mit Urteil vom 12. April 2017 Recht (Az.: 5 U 38/14). Das OLG führte aus, dass Regelungen zum Gebührenanfall und zur Höhe der Gebühren bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland für Verbraucher von zentraler Bedeutung und damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung seien. Der Verbraucher gehe bei einem derartigen Werbeschreiben davon aus, dass beim Abheben mit der Kreditkarte im In- und Ausland keine Gebühren anfallen. Dabei werde der Verbraucher in der Regel auch keine Abgrenzung zwischen einer Bargeldabhebungsgebühr und einer Auslandseinsatzgebühr vornehmen, sondern davon ausgehen, dass beim Abheben von Bargeld weltweit keine Gebühren anfallen.

Die Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens, dass beim Abheben außerhalb der Euro-Zone eine Auslandseinsatzgebühr anfällt, seien nicht geeignet, diese Irreführung wieder zu beseitigen. Dazu hätte schon auf der Vorderseite ein deutlicher Hinweis zu den Auslandseinsatzgebühren eingefügt werden müssen. Zudem sei die Irreführung geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls so nicht getroffen hätte.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng geahndet werden. Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüche können die Folge sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Um derartige Folgen zu vermeiden, können im Gewerblichen Rechtsschutz versierte Rechtsanwälte in Fragen des Wettbewerbsrechts beraten und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.



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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Wo kostenlos draufsteht, sollte auch kostenlos drin sein. Ansonsten kann eine derartige Werbung irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wie ein Urteil des OLG Hamburg zeigt.

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Art der Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern mit Urteil vom 12. April 2017 Recht (Az.: 5 U 38/14). Das OLG führte aus, dass Regelungen zum Gebührenanfall und zur Höhe der Gebühren bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland für Verbraucher von zentraler Bedeutung und damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung seien. Der Verbraucher gehe bei einem derartigen Werbeschreiben davon aus, dass beim Abheben mit der Kreditkarte im In- und Ausland keine Gebühren anfallen. Dabei werde der Verbraucher in der Regel auch keine Abgrenzung zwischen einer Bargeldabhebungsgebühr und einer Auslandseinsatzgebühr vornehmen, sondern davon ausgehen, dass beim Abheben von Bargeld weltweit keine Gebühren anfallen.

Die Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens, dass beim Abheben außerhalb der Euro-Zone eine Auslandseinsatzgebühr anfällt, seien nicht geeignet, diese Irreführung wieder zu beseitigen. Dazu hätte schon auf der Vorderseite ein deutlicher Hinweis zu den Auslandseinsatzgebühren eingefügt werden müssen. Zudem sei die Irreführung geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls so nicht getroffen hätte.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng geahndet werden. Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüche können die Folge sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Um derartige Folgen zu vermeiden, können im Gewerblichen Rechtsschutz versierte Rechtsanwälte in Fragen des Wettbewerbsrechts beraten und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.



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