Wettbewerbswidrige Werbung mit Pauschalpreisen für Zahnreinigung und Bleaching
Datum: Donnerstag, dem 22. Juni 2017
Thema: Köln Infos


Wettbewerbswidrige Werbung mit Pauschalpreisen für Zahnreinigung und Bleaching

Bieten Zahnärzte Zahnreinigung oder Bleaching zu einem pauschalen Festpreis an, verstoßen sie nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. Juli 2016 gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: 6 U 136/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Pauschalpreis sowohl gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte als auch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Der Rechtsstreit entzündete sich an dem Angebot einer Zahnärztin, die über ein Internetportal Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem pauschalen Festpreis angeboten hatte. Die Verbraucher konnten diese Gutscheine über sog. "Deals" erwerben. Gegen dieses Angebot hatte die berufsständische Vereinigung für Zahnärzte in Hessen auf Unterlassung geklagt. Sie argumentierte, dass die Zahnärztin in unzulässiger Weise zahnärztliche Leistungen zu einem rabattierten Festpreis, der den von der Gebührenordnung festgelegten Rahmen deutlich unterschreite, anbiete. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das OLG Frankfurt schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der zahnärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht handele. Die Gebührenordnung diene dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und sei als Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen und ein Verstoß damit auch wettbewerbswidrig.

Wären diese Festpreise zulässig, bestünde die Gefahr, dass Patienten mit einem relativ geringen Behandlungsaufwand die Patienten, die eine deutlich intensivere Behandlung benötigen "quersubventionieren". Außerdem bestehe die Gefahr, dass wegen des Festpreises die Behandlung in einem nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde, so das OLG. Zwar könne im Einzelfall ein Pauschalpreis vereinbart werden. Dies mache aber eine vorausgehende Untersuchung des Patienten sowie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans erforderlich.

Auch Ärzte und Zahnärzte befinden sich im Wettbewerb. Daher ist es nachzuvollziehen, dass sie mit besonderen Angeboten oder Dienstleistungen Patienten an sich binden möchten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings müssen dabei die Vorschriften des Wettbewerbsrecht beachtet werden, da Verstöße empfindliche Sanktionen nach sich ziehen können. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Wettbewerbswidrige Werbung mit Pauschalpreisen für Zahnreinigung und Bleaching

Bieten Zahnärzte Zahnreinigung oder Bleaching zu einem pauschalen Festpreis an, verstoßen sie nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. Juli 2016 gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: 6 U 136/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Pauschalpreis sowohl gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte als auch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Der Rechtsstreit entzündete sich an dem Angebot einer Zahnärztin, die über ein Internetportal Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem pauschalen Festpreis angeboten hatte. Die Verbraucher konnten diese Gutscheine über sog. "Deals" erwerben. Gegen dieses Angebot hatte die berufsständische Vereinigung für Zahnärzte in Hessen auf Unterlassung geklagt. Sie argumentierte, dass die Zahnärztin in unzulässiger Weise zahnärztliche Leistungen zu einem rabattierten Festpreis, der den von der Gebührenordnung festgelegten Rahmen deutlich unterschreite, anbiete. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das OLG Frankfurt schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der zahnärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht handele. Die Gebührenordnung diene dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und sei als Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen und ein Verstoß damit auch wettbewerbswidrig.

Wären diese Festpreise zulässig, bestünde die Gefahr, dass Patienten mit einem relativ geringen Behandlungsaufwand die Patienten, die eine deutlich intensivere Behandlung benötigen "quersubventionieren". Außerdem bestehe die Gefahr, dass wegen des Festpreises die Behandlung in einem nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde, so das OLG. Zwar könne im Einzelfall ein Pauschalpreis vereinbart werden. Dies mache aber eine vorausgehende Untersuchung des Patienten sowie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans erforderlich.

Auch Ärzte und Zahnärzte befinden sich im Wettbewerb. Daher ist es nachzuvollziehen, dass sie mit besonderen Angeboten oder Dienstleistungen Patienten an sich binden möchten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings müssen dabei die Vorschriften des Wettbewerbsrecht beachtet werden, da Verstöße empfindliche Sanktionen nach sich ziehen können. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

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