Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige
Datum: Montag, dem 26. Juni 2017
Thema: Köln Infos


Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige

Arbeitgeber müssen bei Stellenanzeigen auf die Formulierung achten. Gewisse Begriffe können eine Diskriminierung implizieren, die zu Entschädigungsansprüchen der abgelehnten Bewerber führen können.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor einer Ungleichbehandlung u.a. wegen Rasse, Religion, Geschlecht oder Alter schützen. Zwar ist nicht jede Ungleichbehandlung gleich ein Verstoß gegen das AGG. Dennoch sollten Arbeitgeber schon bei der Formulierung einer Stellenanzeige darauf achten, dass dadurch keine Bewerber diskriminiert werden, da diese sonst ggf. einen Anspruch auf Entschädigung haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2016 zeigt, dass die Grenzen der Diskriminierung bei einer Stellenanzeige schnell erreicht sein können (Az.: 8 AZR 454/15). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Junior-Sachbearbeiter gesucht, der laut Stellenanzeige "frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung" kommen sollte. Auf die Stelle bewarb sich u.a. ein 36-jähriger ausgebildeter Industriekaufmann mit zehn Jahren Berufserfahrung und erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte der Mann eine Entschädigung, da ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG vorliege. Er sei aufgrund seines Alters benachteiligt worden. Das zeige die Formulierung der Stellenanzeige und das niedrige Durchschnittsalter von 27 Jahren in dem Unternehmen, das beibehalten werden sollte.

Die Klage des Mannes auf Entschädigung war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass nicht jede Absage eine Benachteiligung mit dem Anspruch auf Entschädigung darstelle. Dafür müsse schon ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und der Bewerber z.B. aufgrund seiner Rasse, seines Geschlechts oder Alters diskriminiert werden. Dabei reicht es allerdings schon aus, dass dieser Grund mitursächlich für die Absage und nicht der Hauptgrund ist.

Das BAG führte aus, dass in diesem Fall nach einem Bewerber gesucht wurde, der seine Ausbildung gerade abgeschlossen hat. Dies knüpfe unmittelbar an das Alter der Bewerber an, denn ältere Personen verfügen naturgemäß schon über Berufserfahrung. Daher sei die Vermutung begründet, dass der Kläger aufgrund seines Alters diskriminiert wurde und einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Arbeitgeber müssen bei Stellenanzeigen auf die Formulierung achten. Gewisse Begriffe können eine Diskriminierung implizieren, die zu Entschädigungsansprüchen der abgelehnten Bewerber führen können.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor einer Ungleichbehandlung u.a. wegen Rasse, Religion, Geschlecht oder Alter schützen. Zwar ist nicht jede Ungleichbehandlung gleich ein Verstoß gegen das AGG. Dennoch sollten Arbeitgeber schon bei der Formulierung einer Stellenanzeige darauf achten, dass dadurch keine Bewerber diskriminiert werden, da diese sonst ggf. einen Anspruch auf Entschädigung haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2016 zeigt, dass die Grenzen der Diskriminierung bei einer Stellenanzeige schnell erreicht sein können (Az.: 8 AZR 454/15). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Junior-Sachbearbeiter gesucht, der laut Stellenanzeige "frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung" kommen sollte. Auf die Stelle bewarb sich u.a. ein 36-jähriger ausgebildeter Industriekaufmann mit zehn Jahren Berufserfahrung und erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte der Mann eine Entschädigung, da ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG vorliege. Er sei aufgrund seines Alters benachteiligt worden. Das zeige die Formulierung der Stellenanzeige und das niedrige Durchschnittsalter von 27 Jahren in dem Unternehmen, das beibehalten werden sollte.

Die Klage des Mannes auf Entschädigung war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass nicht jede Absage eine Benachteiligung mit dem Anspruch auf Entschädigung darstelle. Dafür müsse schon ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und der Bewerber z.B. aufgrund seiner Rasse, seines Geschlechts oder Alters diskriminiert werden. Dabei reicht es allerdings schon aus, dass dieser Grund mitursächlich für die Absage und nicht der Hauptgrund ist.

Das BAG führte aus, dass in diesem Fall nach einem Bewerber gesucht wurde, der seine Ausbildung gerade abgeschlossen hat. Dies knüpfe unmittelbar an das Alter der Bewerber an, denn ältere Personen verfügen naturgemäß schon über Berufserfahrung. Daher sei die Vermutung begründet, dass der Kläger aufgrund seines Alters diskriminiert wurde und einen Anspruch auf Entschädigung hat.

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