Autodiebstahl und Erklärungsnöte gegenüber Ehefrau
Datum: Freitag, dem 05. November 2010
Thema: Köln Infos


Düsseldorf – 06.November 2010 - Falsche Angaben des Versicherungskunden über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederfinden des entwendeten Fahrzeuges gefährden den Versicherungsschutz. Denn dem Versicherer wird dadurch die Ermittlung der Tatumstände erheblich erschwert.

Das OLG Köln (9 U 157/99) hat die Angabe des Versicherungsnehmers aufgegriffen, es gebe keine weiteren Zeugen, er sei beim Abstellen und Nichtwiederfinden des entwendeten Fahrzeuges allein gewesen. Das war objektiv falsch. Er war in Begleitung einer Dame, hatte aber diesbezüglich Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau. Die musste der Zeuge nach Ansicht des OLG Köln (9 U 157/99) aber in Kauf nehmen, als er den Fragebogen der Versicherung ausfüllte.

Leistungsfreiheit der Versicherung tritt bei einer vorsätzlichen, nachträglichen Obliegenheitsverletzung nach der Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die konkrete Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft. Außerdem erforderlich ist eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist

Eine umfangreiche Sammlung von Gerichtsentscheidungen zum Autodiebstahl stellt www.kfz-diebstahl.de zur Verfügung. Die Sammlung wird ständig aktualisiert und vermittelt einen Überblick über die Klippen bei der Regulierungspflicht der Versicherer.



Düsseldorf – 06.November 2010 - Falsche Angaben des Versicherungskunden über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederfinden des entwendeten Fahrzeuges gefährden den Versicherungsschutz. Denn dem Versicherer wird dadurch die Ermittlung der Tatumstände erheblich erschwert.

Das OLG Köln (9 U 157/99) hat die Angabe des Versicherungsnehmers aufgegriffen, es gebe keine weiteren Zeugen, er sei beim Abstellen und Nichtwiederfinden des entwendeten Fahrzeuges allein gewesen. Das war objektiv falsch. Er war in Begleitung einer Dame, hatte aber diesbezüglich Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau. Die musste der Zeuge nach Ansicht des OLG Köln (9 U 157/99) aber in Kauf nehmen, als er den Fragebogen der Versicherung ausfüllte.

Leistungsfreiheit der Versicherung tritt bei einer vorsätzlichen, nachträglichen Obliegenheitsverletzung nach der Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die konkrete Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft. Außerdem erforderlich ist eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist

Eine umfangreiche Sammlung von Gerichtsentscheidungen zum Autodiebstahl stellt www.kfz-diebstahl.de zur Verfügung. Die Sammlung wird ständig aktualisiert und vermittelt einen Überblick über die Klippen bei der Regulierungspflicht der Versicherer.







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