Insolvenz: BGH stärkt Rechte der Gläubiger
Datum: Dienstag, dem 25. Juli 2017
Thema: Köln Infos


Insolvenz: BGH stärkt Rechte der Gläubiger

Gute Nachricht für Gläubiger eines insolventen Geschäftspartners: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 ihre Rechte bei der Insolvenzanfechtung gestärkt (Az.: IX ZR 111/14).

Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Der BGH hat mit aktuellem Urteil nun die Position der Gläubiger gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nur weil ein Gläubiger eine Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, wenn der Gläubiger darüber hinaus keine Kenntnis von weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage des Schuldners hat, so die Karlsruher Richter. Damit kann der Insolvenzverwalter die zwangsweise eingetriebene Forderung nicht ohne weiteres zurückverlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gläubiger im Oktober 2007 die Rechnung gestellt. Nach mehreren Mahnungen hatte der Schuldner die Rechnung immer noch nicht beglichen, sodass im Juni 2008 schließlich die Vorpfändung beantragt wurde. Wenig später erhielt der Gläubiger sein Geld. Im Oktober stellte der Schuldner schließlich Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Vorsatzanfechtung den Betrag zurück.

Gemäß der Insolvenzordnung wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt. Dazu genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Allerdings lasse sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach einem von ihm erstrittenen Versäumnisurteil erreicht und ansonsten keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit und die Vermögenslage seines Schuldners hat, erklärt der BGH.

In Insolvenzfällen können sich Gläubiger und Schuldner zur Wahrung ihrer Interessen von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/restrukturierung-insolvenz.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Der BGH hat mit aktuellem Urteil nun die Position der Gläubiger gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nur weil ein Gläubiger eine Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, wenn der Gläubiger darüber hinaus keine Kenntnis von weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage des Schuldners hat, so die Karlsruher Richter. Damit kann der Insolvenzverwalter die zwangsweise eingetriebene Forderung nicht ohne weiteres zurückverlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gläubiger im Oktober 2007 die Rechnung gestellt. Nach mehreren Mahnungen hatte der Schuldner die Rechnung immer noch nicht beglichen, sodass im Juni 2008 schließlich die Vorpfändung beantragt wurde. Wenig später erhielt der Gläubiger sein Geld. Im Oktober stellte der Schuldner schließlich Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Vorsatzanfechtung den Betrag zurück.

Gemäß der Insolvenzordnung wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt. Dazu genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Allerdings lasse sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach einem von ihm erstrittenen Versäumnisurteil erreicht und ansonsten keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit und die Vermögenslage seines Schuldners hat, erklärt der BGH.

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