OLG Bremen: Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament kann eingeschränkt werden
Datum: Donnerstag, dem 16. November 2017
Thema: Köln Infos


OLG Bremen: Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament kann eingeschränkt werden

Der Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden. Das hat das Oberlandesgerichts Bremen entschieden.

Um den länger lebenden Ehepartner finanziell abzusichern, setzen Ehegatten häufig ein gemeinschaftliches Testament auf, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und in der Regel die Kinder zu Schlusserben einsetzen. Die gemeinschaftlichen Verfügungen besitzen eine hohe Bindungswirkung und können nicht einseitig abgeändert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings kann dem länger lebenden Partner auch ein Änderungsvorbehalt eingeräumt werden. Dieser Änderungsvorbehalt kann wiederum eingeschränkt werden, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. August 2017 zeigt (Az.: 5 W 27/16).

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben wurden die Kinder und Enkel benannt. Dem länger lebenden Ehepartner wurde ein Änderungsvorbehalt eingeräumt, wonach er das Testament in allen Punkten ändern und andere letztwillige Verfügungen treffen dürfe. Dieses Recht wurde dahingehend eingeschränkt, dass die Änderungen nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker erfolgen dürfen. Nachdem die Ehefrau verstorben war, errichtete der Ehemann ein notarielles Einzeltestament, das von dem gemeinschaftlichen Testament abwich. So setzte er eine Tochter als Nacherbin der anderen Kinder ein. Diese Änderung hatte er aber nicht mit dem Testamentsvollstrecker abgestimmt.

Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit unter den Erben. Die Tochter, die nach dem Einzeltestament nur noch Nacherbin sein sollte, verlangte die Einziehung des Erbscheins, da das Einzeltestament ihres Vaters unwirksam sei. Denn die Änderungen seien nicht mit dem Testamentsvollstrecker abgesprochen gewesen, so wie es im gemeinschaftlichen Testament verfügt wurde. Das OLG Bremen gab der Tochter Recht. Das Einzeltestament sei unwirksam, da Änderungen nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker hätten vorgenommen werden dürfen.

Das OLG stellte klar, dass ein Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden könne. Denn das Recht auf Abänderungen der gemeinschaftlichen Verfügungen könne auch mit beliebigen Einschränkungen versehen werden.

Um Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden, sollten Verfügungen im Testament oder Erbvertrag immer eindeutig formuliert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Michael Rainer
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OLG Bremen: Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament kann eingeschränkt werden

Der Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden. Das hat das Oberlandesgerichts Bremen entschieden.

Um den länger lebenden Ehepartner finanziell abzusichern, setzen Ehegatten häufig ein gemeinschaftliches Testament auf, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und in der Regel die Kinder zu Schlusserben einsetzen. Die gemeinschaftlichen Verfügungen besitzen eine hohe Bindungswirkung und können nicht einseitig abgeändert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings kann dem länger lebenden Partner auch ein Änderungsvorbehalt eingeräumt werden. Dieser Änderungsvorbehalt kann wiederum eingeschränkt werden, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. August 2017 zeigt (Az.: 5 W 27/16).

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben wurden die Kinder und Enkel benannt. Dem länger lebenden Ehepartner wurde ein Änderungsvorbehalt eingeräumt, wonach er das Testament in allen Punkten ändern und andere letztwillige Verfügungen treffen dürfe. Dieses Recht wurde dahingehend eingeschränkt, dass die Änderungen nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker erfolgen dürfen. Nachdem die Ehefrau verstorben war, errichtete der Ehemann ein notarielles Einzeltestament, das von dem gemeinschaftlichen Testament abwich. So setzte er eine Tochter als Nacherbin der anderen Kinder ein. Diese Änderung hatte er aber nicht mit dem Testamentsvollstrecker abgestimmt.

Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit unter den Erben. Die Tochter, die nach dem Einzeltestament nur noch Nacherbin sein sollte, verlangte die Einziehung des Erbscheins, da das Einzeltestament ihres Vaters unwirksam sei. Denn die Änderungen seien nicht mit dem Testamentsvollstrecker abgesprochen gewesen, so wie es im gemeinschaftlichen Testament verfügt wurde. Das OLG Bremen gab der Tochter Recht. Das Einzeltestament sei unwirksam, da Änderungen nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker hätten vorgenommen werden dürfen.

Das OLG stellte klar, dass ein Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden könne. Denn das Recht auf Abänderungen der gemeinschaftlichen Verfügungen könne auch mit beliebigen Einschränkungen versehen werden.

Um Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden, sollten Verfügungen im Testament oder Erbvertrag immer eindeutig formuliert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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