FG Düsseldorf: Betriebsprüfung auch über Zeitraum von drei Jahren hinaus zulässig
Datum: Dienstag, dem 23. Januar 2018
Thema: Köln Infos


FG Düsseldorf: Betriebsprüfung auch über Zeitraum von drei Jahren hinaus zulässig

Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, kann das Finanzamt auch eine Betriebsprüfung über den üblichen Prüfungszeitraum anordnen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Üblicherweise wird eine Betriebsprüfung für einen Zeitraum von drei Jahren angeordnet. Die Finanzbehörden können aber auch einen längeren Prüfungszeitraum anordnen, wenn sie dies ausreichend begründen können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Bereits mit Urteil vom 26. September 2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf eine Prüfungsanordnung über einen Zeitraum von elf Jahren für rechtmäßig erklärt (Az.: 13 K 4630/12 AO).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine in der Gastronomie tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung über einen Zeitraum von elf Jahren geklagt. Einer der Gesellschafter hatte 2011 eine Selbstanzeige abgegeben, in der er für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt rund 130.000 Euro nacherklärte. Die Gesellschaft erklärte kurz darauf gegenüber der Finanzbehörde, dass der Gesellschafter für alle noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume jährlich ca. 24.000 Euro an Trinkgeldern erzielt habe, die bisher entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 51 EstG als steuerfrei behandelt worden seien. Die Finanzbehörde ordnete darauf hin eine steuerliche Außenprüfung für die gesonderte Feststellung von Einkünften, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2000 bis 2010 an.

Dagegen legte die GbR Einspruch ein. Sie machte geltend, dass der Prüfungszeitraum regelmäßig nur drei Jahre umfassen dürfe. Werde dieser Zeitraum überschritten, sei eine umfassende Begründung nötig.

Nach Ansicht des FG Düsseldorf lag eine hinreichende Begründung vor. Die Finanzbehörden hatten die Prüfungsanordnung über einen Zeitraum von elf Jahren damit begründet, dass der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe und mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Der zeitliche Umfang der Außenprüfung liege im Ermessen der Finanzbehörde.

Der Prüfungszeitraum kann dann den Zeitraum von drei Jahren überschreiten, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht oder wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist.

Steht eine Betriebsprüfung ins Haus, können sich Gewerbetreibende an im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/betriebspruefung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
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Michael Rainer
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FG Düsseldorf: Betriebsprüfung auch über Zeitraum von drei Jahren hinaus zulässig

Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, kann das Finanzamt auch eine Betriebsprüfung über den üblichen Prüfungszeitraum anordnen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Üblicherweise wird eine Betriebsprüfung für einen Zeitraum von drei Jahren angeordnet. Die Finanzbehörden können aber auch einen längeren Prüfungszeitraum anordnen, wenn sie dies ausreichend begründen können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Bereits mit Urteil vom 26. September 2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf eine Prüfungsanordnung über einen Zeitraum von elf Jahren für rechtmäßig erklärt (Az.: 13 K 4630/12 AO).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine in der Gastronomie tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung über einen Zeitraum von elf Jahren geklagt. Einer der Gesellschafter hatte 2011 eine Selbstanzeige abgegeben, in der er für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt rund 130.000 Euro nacherklärte. Die Gesellschaft erklärte kurz darauf gegenüber der Finanzbehörde, dass der Gesellschafter für alle noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume jährlich ca. 24.000 Euro an Trinkgeldern erzielt habe, die bisher entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 51 EstG als steuerfrei behandelt worden seien. Die Finanzbehörde ordnete darauf hin eine steuerliche Außenprüfung für die gesonderte Feststellung von Einkünften, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2000 bis 2010 an.

Dagegen legte die GbR Einspruch ein. Sie machte geltend, dass der Prüfungszeitraum regelmäßig nur drei Jahre umfassen dürfe. Werde dieser Zeitraum überschritten, sei eine umfassende Begründung nötig.

Nach Ansicht des FG Düsseldorf lag eine hinreichende Begründung vor. Die Finanzbehörden hatten die Prüfungsanordnung über einen Zeitraum von elf Jahren damit begründet, dass der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe und mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Der zeitliche Umfang der Außenprüfung liege im Ermessen der Finanzbehörde.

Der Prüfungszeitraum kann dann den Zeitraum von drei Jahren überschreiten, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht oder wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist.

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