GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Geschäftsführerhaftung bei drohender Insolvenz
Datum: Freitag, dem 02. Februar 2018
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Geschäftsführerhaftung bei drohender Insolvenz

Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags gehört zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Bei einer Verletzung dieser Pflicht, kann der Geschäftsführer persönlich haftbar sein.

Geschäftsführer sollten die Anzeichen einer drohen Insolvenz in keinem Fall ignorieren. Denn die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags gehört zu ihren Pflichten. Wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt oder werden trotz der drohen Zahlungsunfähigkeit noch ungerechtfertigte Zahlungen geleistet, kann es für den Geschäftsführer äußerst unangenehm werden. Denn aufgrund seiner Pflichtverletzung kann er persönlich in der Haftung stehen und sowohl den Gesellschaftern als auch den Gläubigern des Unternehmens schadensersatzpflichtig sein.

Per Gesetz ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Unternehmens Insolvenzantrag zu stellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Entscheidend ist dabei zunächst die Bewertung, zu welchem Zeitpunkt die Insolvenzreife eingetreten ist bzw. wann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegt.

Nach der Insolvenzordnung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Dabei reicht es schon aus, wenn zwar noch Zahlungen geleistet werden, ein großer Teil der fälligen Verbindlichkeiten aber nicht gezahlt wird. Dabei ist auch die Frage zu bewerten, ob die Zahlungsfähigkeit innerhalb der dreiwöchigen Frist wieder hergestellt werden kann. Eine Überschuldung liegt in der Regel dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Bei drohender Insolvenz dürfen auch keine Zahlungen mehr vorgenommen werden, die die Insolvenzmasse schmälern können. Daher sollte ein Geschäftsführer auch darauf achten, dass aus dem Unternehmen heraus auch durch andere zahlungsbefugte Personen keine Zahlungen mehr geleistet werden. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, kann er persönlich haftbar sein.

Um dem Risiko der Geschäftsführerhaftung vorzubeugen, sollte beim Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten bewertet werden, ob tatsächlich schon Insolvenzreife vorliegt oder ob es nur einige Anhaltspunkte dafür gibt. Geschäftsführer sollten in solchen Fällen rechtzeitig handeln. Kompetente Ansprechpartner sind im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags gehört zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Bei einer Verletzung dieser Pflicht, kann der Geschäftsführer persönlich haftbar sein.

Geschäftsführer sollten die Anzeichen einer drohen Insolvenz in keinem Fall ignorieren. Denn die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags gehört zu ihren Pflichten. Wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt oder werden trotz der drohen Zahlungsunfähigkeit noch ungerechtfertigte Zahlungen geleistet, kann es für den Geschäftsführer äußerst unangenehm werden. Denn aufgrund seiner Pflichtverletzung kann er persönlich in der Haftung stehen und sowohl den Gesellschaftern als auch den Gläubigern des Unternehmens schadensersatzpflichtig sein.

Per Gesetz ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Unternehmens Insolvenzantrag zu stellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Entscheidend ist dabei zunächst die Bewertung, zu welchem Zeitpunkt die Insolvenzreife eingetreten ist bzw. wann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegt.

Nach der Insolvenzordnung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Dabei reicht es schon aus, wenn zwar noch Zahlungen geleistet werden, ein großer Teil der fälligen Verbindlichkeiten aber nicht gezahlt wird. Dabei ist auch die Frage zu bewerten, ob die Zahlungsfähigkeit innerhalb der dreiwöchigen Frist wieder hergestellt werden kann. Eine Überschuldung liegt in der Regel dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Bei drohender Insolvenz dürfen auch keine Zahlungen mehr vorgenommen werden, die die Insolvenzmasse schmälern können. Daher sollte ein Geschäftsführer auch darauf achten, dass aus dem Unternehmen heraus auch durch andere zahlungsbefugte Personen keine Zahlungen mehr geleistet werden. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, kann er persönlich haftbar sein.

Um dem Risiko der Geschäftsführerhaftung vorzubeugen, sollte beim Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten bewertet werden, ob tatsächlich schon Insolvenzreife vorliegt oder ob es nur einige Anhaltspunkte dafür gibt. Geschäftsführer sollten in solchen Fällen rechtzeitig handeln. Kompetente Ansprechpartner sind im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte.

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