BFH: Rechtskräftiger Steuerbescheid kann vom Finanzamt nicht ohne weiteres geändert werden
Datum: Mittwoch, dem 02. Mai 2018
Thema: Köln Infos


BFH: Rechtskräftiger Steuerbescheid kann vom Finanzamt nicht ohne weiteres geändert werden

Das Finanzamt kann einen rechtskräftigen Steuerbescheid nicht einfach zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern. Auch dann nicht, wenn es höhere Steuern hätte verlangen können. Das entschied der BFH.

Ein Finanzamt unterliegt Ermittlungspflichten. Verletzt es diese Pflichten, kann es einen rechtskräftigen Steuerbescheid nicht zum Nachteil des Steuerzahlers ändern. Das entschied der Bundesfinanzhof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 29. November 2017 (Az.: II R 52/15), führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Die Kläger waren zu drei gleichen Teilen Erben geworden. Zum Erbe zählten u.a. auch verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke. Diese sollten für die Festsetzung der Erbschaftssteuer bewertet werden. Das zuständige Finanzamt forderte die Erben daher auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen die Erben umfassend nach und beantworten die Fragen des Finanzamts zutreffend und vollständig. Erst im Rahmen einer späteren Außenprüfung wurden weitere Tatsachen bekannt, die dazu führten, dass die Grundstücke höher bewertet wurden. Darauf hin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und verlangte einen "Nachschlag".

Einspruch und Klagen der Erben blieben zunächst erfolglos. Im Revisionsverfahren gab der BFH den Klägern aber Recht. Der BFH urteilte, dass das Finanzamt den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätte ändern dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei die Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen von "Treu und Glauben" ausgeschlossen, wenn das Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht schon vorher hätte erkennen können. Dasselbe gelte, wenn das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert, so der BFH. Werden die Fragen vom Steuerpflichtigen zutreffend und vollständig beantwortet, sei das Finanzamt auch dann einer Änderung des Steuerbescheids gehindert, wenn es selbst zuvor die falschen oder unzutreffenden Fragen gestellt hat.

Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil die Möglichkeit der steuererhöhenden Änderung des Bescheids, wenn nachträglich weitere Tatsachen bekannt werden, eingeschränkt.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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BFH: Rechtskräftiger Steuerbescheid kann vom Finanzamt nicht ohne weiteres geändert werden

Das Finanzamt kann einen rechtskräftigen Steuerbescheid nicht einfach zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern. Auch dann nicht, wenn es höhere Steuern hätte verlangen können. Das entschied der BFH.

Ein Finanzamt unterliegt Ermittlungspflichten. Verletzt es diese Pflichten, kann es einen rechtskräftigen Steuerbescheid nicht zum Nachteil des Steuerzahlers ändern. Das entschied der Bundesfinanzhof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 29. November 2017 (Az.: II R 52/15), führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Die Kläger waren zu drei gleichen Teilen Erben geworden. Zum Erbe zählten u.a. auch verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke. Diese sollten für die Festsetzung der Erbschaftssteuer bewertet werden. Das zuständige Finanzamt forderte die Erben daher auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen die Erben umfassend nach und beantworten die Fragen des Finanzamts zutreffend und vollständig. Erst im Rahmen einer späteren Außenprüfung wurden weitere Tatsachen bekannt, die dazu führten, dass die Grundstücke höher bewertet wurden. Darauf hin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und verlangte einen "Nachschlag".

Einspruch und Klagen der Erben blieben zunächst erfolglos. Im Revisionsverfahren gab der BFH den Klägern aber Recht. Der BFH urteilte, dass das Finanzamt den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätte ändern dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei die Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen von "Treu und Glauben" ausgeschlossen, wenn das Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht schon vorher hätte erkennen können. Dasselbe gelte, wenn das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert, so der BFH. Werden die Fragen vom Steuerpflichtigen zutreffend und vollständig beantwortet, sei das Finanzamt auch dann einer Änderung des Steuerbescheids gehindert, wenn es selbst zuvor die falschen oder unzutreffenden Fragen gestellt hat.

Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil die Möglichkeit der steuererhöhenden Änderung des Bescheids, wenn nachträglich weitere Tatsachen bekannt werden, eingeschränkt.

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