LG Wiesbaden: Mitbewerber sind bei Verstößen gegen die DSGVO nicht zur Abmahnung berechtigt
Datum: Dienstag, dem 15. Januar 2019
Thema: Köln Infos


LG Wiesbaden: Mitbewerber sind bei Verstößen gegen die DSGVO nicht zur Abmahnung berechtigt

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 5. November 2018 entschieden, dass Mitbewerber bei einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnberechtigt sind (Az. 5 O 214/18).

Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist und Mitbewerber daher zur Abmahnung berechtigt sind, wird von der Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Wiesbaden entschied nun, dass eine Verletzung der DSGVO nicht durch Mitbewerber nach dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Auskunftei einen Wettbewerber auf Unterlassung verklagt, weil diese nur noch unvollständige Auskünfte an die Betroffenen übermittele und diese Auskünfte nur in Papierform anbiete. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die DSGVO. Das LG Wiesbaden entschied jedoch, dass die Klägerin als Mitbewerberin nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt ist.

Das LG Wiesbaden vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung in der DSGVO abschließend geregelt seien. Das Gericht schloss sich der Argumentation des Landgerichts Bochum an. Dieses hatte dargelegt, dass die Ansprüche von Mitbewerbern in den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung abschließend und ausschließend geregelt sind. Demnach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung auf Mitbewerber nicht zulassen und es vermeiden wollte, dass diese ihre Wettbewerber wegen Verstößen gegen die DSGVO abmahnen können.

Anders als das LG Bochum und nun auch das LG Wiesbaden hat allerdings das LG Würzburg entschieden. Dieses sah in einem Verstoß gegen die DSGVO einen Verstoß gegen das UWG und räumte damit auch Mitbewerbern die Möglichkeit zur Abmahnung ein.

Bisher gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung zu Verstößen gegen die DSGVO. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Unternehmen und Gewerbetreibende prüfen, ob die Anforderungen an den Datenschutz eingehalten werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
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Michael Rainer
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LG Wiesbaden: Mitbewerber sind bei Verstößen gegen die DSGVO nicht zur Abmahnung berechtigt

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 5. November 2018 entschieden, dass Mitbewerber bei einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnberechtigt sind (Az. 5 O 214/18).

Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist und Mitbewerber daher zur Abmahnung berechtigt sind, wird von der Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Wiesbaden entschied nun, dass eine Verletzung der DSGVO nicht durch Mitbewerber nach dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Auskunftei einen Wettbewerber auf Unterlassung verklagt, weil diese nur noch unvollständige Auskünfte an die Betroffenen übermittele und diese Auskünfte nur in Papierform anbiete. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die DSGVO. Das LG Wiesbaden entschied jedoch, dass die Klägerin als Mitbewerberin nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt ist.

Das LG Wiesbaden vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung in der DSGVO abschließend geregelt seien. Das Gericht schloss sich der Argumentation des Landgerichts Bochum an. Dieses hatte dargelegt, dass die Ansprüche von Mitbewerbern in den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung abschließend und ausschließend geregelt sind. Demnach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung auf Mitbewerber nicht zulassen und es vermeiden wollte, dass diese ihre Wettbewerber wegen Verstößen gegen die DSGVO abmahnen können.

Anders als das LG Bochum und nun auch das LG Wiesbaden hat allerdings das LG Würzburg entschieden. Dieses sah in einem Verstoß gegen die DSGVO einen Verstoß gegen das UWG und räumte damit auch Mitbewerbern die Möglichkeit zur Abmahnung ein.

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