An der Spitze ist es einsam! Rechtliche Probleme bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen
Datum: Dienstag, dem 07. Dezember 2010
Thema: Köln Shops


Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden. Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann - immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die "besten", "billigsten", "umweltfreundlichsten" etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz
In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als "beste" oder "billigste" anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

Problem
Vielfach ist die Grenze zwischen erlaubter und wettbewerbswidriger Werbung fließend; oftmals sind es auch nur einzelne Wörter oder Angaben, die zwischen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit entscheiden. Die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt", kann falsch sein - die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt seiner Preisklasse" kann dann schon wieder stimmen. Gerade Superlative und Vergleiche wollen also mit Bedacht eingesetzt werden, ansonsten kann eine Werbung auch aus reinem Versehen zu einem (abmahnbaren!) Wettbewerbsverstoß führen.

Das soll natürlich nicht heißen, dass ein Unternehmer, der in irgendeiner Form einen Spitzenplatz besetzt oder als Einziger eine bestimmte Leistung erbringt, damit keine Werbung machen darf - im Gegenteil, gerade hier soll das Wettbewerbsrecht diesen Unternehmern ermöglichen, den von ihnen errungenen Spitzenplatz "werbewirksam" zu verwerten, ohne dass andere sich unrechtmäßig mit diesen Lorbeeren schmücken.

Dementsprechend ist es natürlich eine diffizile Angelegenheit, Werbeaussagen so zu formulieren, dass sie einerseits Kunden anlocken, andererseits jedoch auch den Anforderungen des Wettbewerbsrechts genügen. Die genannten §§ 3, 5 UWG sind dabei selbst nicht sehr hilfreich, da die gesetzliche Formulierung doch recht allgemein gefasst ist. Wesentlich interessanter ist da schon die Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die sich des Öfteren mit unzulässiger Alleinstellungswerbung zu befassen hatte. Um einen groben Überblick zu bieten, was in der Werbung unzulässig ist, sind im Folgenden zulässige und unzulässige Werbeaussagen aus diversen Urteilen übersichtlich zusammengefasst und erläutert.

Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmers
"Wir sind das beliebteste Unternehmen Deutschlands" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen im fraglichen Segment überhaupt nicht bundesweit anbietet (OLG Hamburg, 11.11.2009, 5 U 57/09).
"Deutschlands beliebtester Anbieter" kann dagegen zulässig sein, wenn das Unternehmen den deutschlandweit größten Kundenstamm in diesem Segment vorweisen kann, da der Verbraucher die Zahl der Kunden als Grundlage für diese Aussage sieht (LG Hamburg, 20.08.2008, 315 O 354/08).
"Eines der wachstumsstärksten Unternehmen der Branche" ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein großes Wachstum über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht nur innerhalb eines Jahres - nachgewiesen werden kann (OLG Köln, 13.01.2006, 6 U 126/05).
"Wir haben Standards gesetzt" ist nicht ohne weiteres eine Alleinstellungsbehauptung, sofern kein absoluter Vorrang dieser Standards behauptet wird (OLG Hamburg, 06.05.2004, 3 U 116/03).
"Wir sind Technologieführer" ist dagegen die Behauptung einer absoluten Spitzenstellung und ist wettbewerbswidrig, wenn diese Stellung nicht nachgewiesen werden kann (OLG Hamburg, 29.03.2001, 3 U 222/00; vgl. a. LG Hamburg, 18.04.200, 312 O 194/00).
"1a Unternehmen" ist eine irreführende Bezeichnung, wenn entgegen der Realität beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Prädikat "1a" sei von einem kompetenten Dritten verliehen worden (OLG Düsseldorf, 21.11.2006, 20 U 14/06).
Alleinstellung hinsichtlich der Qualität von Produkt oder Leistung
"Schnellster Anbieter bundesweit" ist irreführend, sofern das Unternehmen mit seiner Leistung nicht tatsächlich jeden anderen Anbieter flächendeckend überbieten kann und die Leistung jederzeit abrufbar ist (LG Köln, 25.09.2008, 84 O 15/08).
"Für Sie kämpft niemand so wie wir!" ist eine zulässige Aussage, da über den tatsächlichen Erfolg des Werbenden in seinem Tun nichts Konkretes ausgesagt wird (OLG Hamburg, 23.11.2006, 3 U 110/06).
"Wir gehören zur Leistungsspitze" ist grundsätzlich keine Alleinstellungswerbung, sondern bewirbt lediglich die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe einer Branche (OLG Hamburg, 05.02.2004, 3 U 51/03).
"Das bessere Produkt" ist dagegen eine wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung, sofern das Produkt dem Angebot der Konkurrenz nicht nachweisbar preislich und technisch überlegen ist (OLG Hamburg, 28.06.2001, 3 U 40/01).
"Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine irreführende Spitzenstellungswerbung, da der Verbraucher die reklamehafte Übertreibung erkennen könne (so das KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10).
Die Aussage "Maximum Speed" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Software sei eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung, so das OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010, Az. U 193/09).
Alleinstellung hinsichtlich des Preis-Leistungs-Niveaus
"Der beste Preis der Stadt" ist natürlich immer dann eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn ein Konkurrent nachweisen kann, im gleichen Zeitraum und für das gleiche Produkt einen niedrigeren Preis geboten zu haben (OLG Köln, 21.10.2005, 6 U 106/05; vgl. a. OLG Hamburg, 24.01.2007, 5 U 204/05).
"Unschlagbar billig" ist keine nichtssagende Übertreibung, sondern eine nachprüfbare Behauptung; es gilt das gleiche wie für den "besten Preis der Stadt" (OLG Hamm, 16.09.2004, 4 U 108/04).
"Wir haben unsere Preise mit der Konkurrenz verglichen, und wir waren tatsächlich die Billigsten" ist eine unzulässige Aussage, da sie aufgrund fehlender konkreter Angaben zu Zeit und Umfang des Vergleichs intransparent ist (LG Leipzig, 17.08.2006, 5 O 4757/05).
"Gelddifferenz zurück, wenn Sie woanders billiger kaufen" ist dagegen weder intransparent noch ein wettbewerbswidriger Vergleich zur Konkurrenz (OLG Hamburg, 24.02.2005, 3 U 203/04).
"Echte Tiefpreisgarantie - wir zahlen den Differenzbetrag einfach aus" ist ebenso wie "Gelddifferenz zurück" eine zulässige Aussage (OLG Bremen, 06.05.2004, 2 U 106/03; 19.02.2004, 2 U 94/03).
Die bloße Verwendung des Wortes "Sparen" in der Werbung ist keinesfalls wettbewerbswidrig, da es lediglich günstige, jedoch nicht gerade die günstigsten Preise suggeriert (LG Düsseldorf, 22.11.2002, 38 O 131/02; LG Köln, 27.09.2002, 81 O 125/02; LG Hamburg, 09.06.2000, 416 O 107/00).
"Nagelkosmetikprodukte bei rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." ist eine zulässige Aussage, da es lediglich eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt sei (Urteil des LG Bochum vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10).
Alleinstellung hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte
"Dienstleister mit weltweiter Spitzenstellung" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen zwar international, aber nur im deutschsprachigen Raum tätig ist (LG Hannover, 30.06.2009, 18 O 193/08).
"Weltweit die Nummer 1" kann bei einem Tochterunternehmen eines multinationalen Konzerns jedoch zulässig sein, wenn die Vorstellung des Verbrauchers sich an der Verbreitung des Mutterkonzerns orientiert (OLG Frankfurt, 07.11.2002, 6 U 12/00).
Alleinstehende Kombinationen aus einem Regions- bzw. Ortsnamen und einer Unternehmensform können wettbewerbswidrig sein, da sie eine Spitzenstellung im genannten Wirtschaftsraum suggerieren; die Verwendung kann außerdem sittenwidrig sein, denn hierdurch der Ruf oder die Verdienste der genannten Region angeeignet werden soll (OLG Stuttgart, 16.03.2006, 2 U 147/05; OLG Hamm, 18.03.2003, 4 U 14/03; LG Dortmund, 24.10.2002, 18 O 70/02).
"Wir liefern überall in der Region" ist eine Irreführung, wenn tatsächlich geographische Lieferungslücken bestehen und darauf nicht gesondert hingewiesen wird (OLG Oldenburg, 29.04.2004, 1 U 121/03).
"Wir liegen im deutschen Durchschnitt vorn" ist eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen nur in einigen Ballungsräumen anbietet (OLG Köln, 18.12.2009, 6 U 60/09; vgl. a. oben unter "Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmens").
"Das erste Unternehmen im Ort" ist, selbst wenn historisch richtig, mit Vorsicht zu genießen, da der Verbraucher aus dem Wort "erste" auch eine qualitative Spitzenstellung ableiten könnte (OLG Bremen, 11.01.2007, 2 U 107/06).
Kommentar
Zugegeben, das Ganze wirkt ein wenig undurchsichtig. Wenn die oben dargestellten Urteile aber im Kontext mit den bereits erwähnten §§ 3, 5 UWG betrachtet werden, sollte der Wille des Gesetzgebers klar werden: Allzu reißerische "Marktschreierei" soll eingedämmt werden, der Wettbewerb soll auch hinsichtlich der Werbung fair bleiben, und vor allem soll der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Mit anderen Worten: Je näher sich die in der Werbung aufgestellten Behauptungen an der Realität orientieren, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Werbung den lauteren Wettbewerb verletzt.

Derartige Verletzungen sollte sich ein Unternehmer auch nach Möglichkeit nicht leisten; neben ausgesprochen schlechter Publicity kann die Folge auch eine Flut von Abmahnungen sein, die den Abgemahnten letztlich Zeit, Geld und Nerven kosten. Und dabei muss es nicht immer böse Absicht sein, die hinter einer solchen Verletzung steckt; der Fehlerteufel lauert hier oftmals im Detail, deshalb sollten Werbeslogans und ähnliche Aussagen immer gründlich überlegt und vorsichtig formuliert werden.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

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Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden. Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann - immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die "besten", "billigsten", "umweltfreundlichsten" etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz
In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als "beste" oder "billigste" anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

Problem
Vielfach ist die Grenze zwischen erlaubter und wettbewerbswidriger Werbung fließend; oftmals sind es auch nur einzelne Wörter oder Angaben, die zwischen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit entscheiden. Die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt", kann falsch sein - die Behauptung, man vertreibe das "beste Produkt seiner Preisklasse" kann dann schon wieder stimmen. Gerade Superlative und Vergleiche wollen also mit Bedacht eingesetzt werden, ansonsten kann eine Werbung auch aus reinem Versehen zu einem (abmahnbaren!) Wettbewerbsverstoß führen.

Das soll natürlich nicht heißen, dass ein Unternehmer, der in irgendeiner Form einen Spitzenplatz besetzt oder als Einziger eine bestimmte Leistung erbringt, damit keine Werbung machen darf - im Gegenteil, gerade hier soll das Wettbewerbsrecht diesen Unternehmern ermöglichen, den von ihnen errungenen Spitzenplatz "werbewirksam" zu verwerten, ohne dass andere sich unrechtmäßig mit diesen Lorbeeren schmücken.

Dementsprechend ist es natürlich eine diffizile Angelegenheit, Werbeaussagen so zu formulieren, dass sie einerseits Kunden anlocken, andererseits jedoch auch den Anforderungen des Wettbewerbsrechts genügen. Die genannten §§ 3, 5 UWG sind dabei selbst nicht sehr hilfreich, da die gesetzliche Formulierung doch recht allgemein gefasst ist. Wesentlich interessanter ist da schon die Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die sich des Öfteren mit unzulässiger Alleinstellungswerbung zu befassen hatte. Um einen groben Überblick zu bieten, was in der Werbung unzulässig ist, sind im Folgenden zulässige und unzulässige Werbeaussagen aus diversen Urteilen übersichtlich zusammengefasst und erläutert.

Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmers
"Wir sind das beliebteste Unternehmen Deutschlands" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen im fraglichen Segment überhaupt nicht bundesweit anbietet (OLG Hamburg, 11.11.2009, 5 U 57/09).
"Deutschlands beliebtester Anbieter" kann dagegen zulässig sein, wenn das Unternehmen den deutschlandweit größten Kundenstamm in diesem Segment vorweisen kann, da der Verbraucher die Zahl der Kunden als Grundlage für diese Aussage sieht (LG Hamburg, 20.08.2008, 315 O 354/08).
"Eines der wachstumsstärksten Unternehmen der Branche" ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein großes Wachstum über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht nur innerhalb eines Jahres - nachgewiesen werden kann (OLG Köln, 13.01.2006, 6 U 126/05).
"Wir haben Standards gesetzt" ist nicht ohne weiteres eine Alleinstellungsbehauptung, sofern kein absoluter Vorrang dieser Standards behauptet wird (OLG Hamburg, 06.05.2004, 3 U 116/03).
"Wir sind Technologieführer" ist dagegen die Behauptung einer absoluten Spitzenstellung und ist wettbewerbswidrig, wenn diese Stellung nicht nachgewiesen werden kann (OLG Hamburg, 29.03.2001, 3 U 222/00; vgl. a. LG Hamburg, 18.04.200, 312 O 194/00).
"1a Unternehmen" ist eine irreführende Bezeichnung, wenn entgegen der Realität beim Verbraucher der Eindruck entsteht, das Prädikat "1a" sei von einem kompetenten Dritten verliehen worden (OLG Düsseldorf, 21.11.2006, 20 U 14/06).
Alleinstellung hinsichtlich der Qualität von Produkt oder Leistung
"Schnellster Anbieter bundesweit" ist irreführend, sofern das Unternehmen mit seiner Leistung nicht tatsächlich jeden anderen Anbieter flächendeckend überbieten kann und die Leistung jederzeit abrufbar ist (LG Köln, 25.09.2008, 84 O 15/08).
"Für Sie kämpft niemand so wie wir!" ist eine zulässige Aussage, da über den tatsächlichen Erfolg des Werbenden in seinem Tun nichts Konkretes ausgesagt wird (OLG Hamburg, 23.11.2006, 3 U 110/06).
"Wir gehören zur Leistungsspitze" ist grundsätzlich keine Alleinstellungswerbung, sondern bewirbt lediglich die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe einer Branche (OLG Hamburg, 05.02.2004, 3 U 51/03).
"Das bessere Produkt" ist dagegen eine wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung, sofern das Produkt dem Angebot der Konkurrenz nicht nachweisbar preislich und technisch überlegen ist (OLG Hamburg, 28.06.2001, 3 U 40/01).
"Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine irreführende Spitzenstellungswerbung, da der Verbraucher die reklamehafte Übertreibung erkennen könne (so das KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10).
Die Aussage "Maximum Speed" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Software sei eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung, so das OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010, Az. U 193/09).
Alleinstellung hinsichtlich des Preis-Leistungs-Niveaus
"Der beste Preis der Stadt" ist natürlich immer dann eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn ein Konkurrent nachweisen kann, im gleichen Zeitraum und für das gleiche Produkt einen niedrigeren Preis geboten zu haben (OLG Köln, 21.10.2005, 6 U 106/05; vgl. a. OLG Hamburg, 24.01.2007, 5 U 204/05).
"Unschlagbar billig" ist keine nichtssagende Übertreibung, sondern eine nachprüfbare Behauptung; es gilt das gleiche wie für den "besten Preis der Stadt" (OLG Hamm, 16.09.2004, 4 U 108/04).
"Wir haben unsere Preise mit der Konkurrenz verglichen, und wir waren tatsächlich die Billigsten" ist eine unzulässige Aussage, da sie aufgrund fehlender konkreter Angaben zu Zeit und Umfang des Vergleichs intransparent ist (LG Leipzig, 17.08.2006, 5 O 4757/05).
"Gelddifferenz zurück, wenn Sie woanders billiger kaufen" ist dagegen weder intransparent noch ein wettbewerbswidriger Vergleich zur Konkurrenz (OLG Hamburg, 24.02.2005, 3 U 203/04).
"Echte Tiefpreisgarantie - wir zahlen den Differenzbetrag einfach aus" ist ebenso wie "Gelddifferenz zurück" eine zulässige Aussage (OLG Bremen, 06.05.2004, 2 U 106/03; 19.02.2004, 2 U 94/03).
Die bloße Verwendung des Wortes "Sparen" in der Werbung ist keinesfalls wettbewerbswidrig, da es lediglich günstige, jedoch nicht gerade die günstigsten Preise suggeriert (LG Düsseldorf, 22.11.2002, 38 O 131/02; LG Köln, 27.09.2002, 81 O 125/02; LG Hamburg, 09.06.2000, 416 O 107/00).
"Nagelkosmetikprodukte bei rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." ist eine zulässige Aussage, da es lediglich eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt sei (Urteil des LG Bochum vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10).
Alleinstellung hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte
"Dienstleister mit weltweiter Spitzenstellung" ist eine unzulässige Aussage, wenn das Unternehmen zwar international, aber nur im deutschsprachigen Raum tätig ist (LG Hannover, 30.06.2009, 18 O 193/08).
"Weltweit die Nummer 1" kann bei einem Tochterunternehmen eines multinationalen Konzerns jedoch zulässig sein, wenn die Vorstellung des Verbrauchers sich an der Verbreitung des Mutterkonzerns orientiert (OLG Frankfurt, 07.11.2002, 6 U 12/00).
Alleinstehende Kombinationen aus einem Regions- bzw. Ortsnamen und einer Unternehmensform können wettbewerbswidrig sein, da sie eine Spitzenstellung im genannten Wirtschaftsraum suggerieren; die Verwendung kann außerdem sittenwidrig sein, denn hierdurch der Ruf oder die Verdienste der genannten Region angeeignet werden soll (OLG Stuttgart, 16.03.2006, 2 U 147/05; OLG Hamm, 18.03.2003, 4 U 14/03; LG Dortmund, 24.10.2002, 18 O 70/02).
"Wir liefern überall in der Region" ist eine Irreführung, wenn tatsächlich geographische Lieferungslücken bestehen und darauf nicht gesondert hingewiesen wird (OLG Oldenburg, 29.04.2004, 1 U 121/03).
"Wir liegen im deutschen Durchschnitt vorn" ist eine wettbewerbswidrige Aussage, wenn das Unternehmen seine Leistungen nur in einigen Ballungsräumen anbietet (OLG Köln, 18.12.2009, 6 U 60/09; vgl. a. oben unter "Alleinstellung hinsichtlich der Reputation des Unternehmens").
"Das erste Unternehmen im Ort" ist, selbst wenn historisch richtig, mit Vorsicht zu genießen, da der Verbraucher aus dem Wort "erste" auch eine qualitative Spitzenstellung ableiten könnte (OLG Bremen, 11.01.2007, 2 U 107/06).
Kommentar
Zugegeben, das Ganze wirkt ein wenig undurchsichtig. Wenn die oben dargestellten Urteile aber im Kontext mit den bereits erwähnten §§ 3, 5 UWG betrachtet werden, sollte der Wille des Gesetzgebers klar werden: Allzu reißerische "Marktschreierei" soll eingedämmt werden, der Wettbewerb soll auch hinsichtlich der Werbung fair bleiben, und vor allem soll der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Mit anderen Worten: Je näher sich die in der Werbung aufgestellten Behauptungen an der Realität orientieren, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Werbung den lauteren Wettbewerb verletzt.

Derartige Verletzungen sollte sich ein Unternehmer auch nach Möglichkeit nicht leisten; neben ausgesprochen schlechter Publicity kann die Folge auch eine Flut von Abmahnungen sein, die den Abgemahnten letztlich Zeit, Geld und Nerven kosten. Und dabei muss es nicht immer böse Absicht sein, die hinter einer solchen Verletzung steckt; der Fehlerteufel lauert hier oftmals im Detail, deshalb sollten Werbeslogans und ähnliche Aussagen immer gründlich überlegt und vorsichtig formuliert werden.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

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