Anleger des VIP Medienfonds 2 vor neuen Schwierigkeiten
Datum: Freitag, dem 17. Dezember 2010
Thema: Köln Infos


Dies resultiert aus dem Grundkonzept des Medienfonds, der sich seit Ende 2009 in Liquidation befindet. Denn die Anleger des Fonds stiegen als Kommanditisten in den Fonds ein. Jedoch erbrachten sie im Zuge dessen ihre Haftungseinlage nicht vollständig, sondern lediglich zu einem Teil in Höhe von 55 %. Dies könnte nun zu einer Nachschusspflicht der Anleger führen. Denn gemäß §§ 171, 172 HGB haftet ein Kommanditist bis zur vollständigen Erbringung seiner Einlage, die zudem in der Gesellschaft verbleiben muss. Können aber nun im Zuge der Verwertung der Vermögenswerte des Fonds nicht alle Gläubiger befriedigt werden, würden die Kommanditisten für die verbleibenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur vollständigen Erbringung ihrer Einlage haften.

Im Klartext heißt das, dass die Anleger des VIP 2 nicht nur ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren, sondern darüber hinaus auch noch verpflichtet sein können, weiteres Geld nachzuschießen.
Es gilt daher, den Eintritt dieses "worst case" möglichst zu vermeiden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com empfehlen daher, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der mögliche Schadensersatzansprüche prüft. Obwohl gerade Schadensersatzansprüche stets der Einzelfallprüfung bedürfen und deren Vorliegen sich immer an den jeweiligen Umständen bemisst, sollten insbesondere folgende Punkte in den Blick genommen werden: Zum einen sollten Rechtsanwälte klären, ob eine fehlerhafte Bankberatung vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Anleger während der Beratungsgespräche nicht über die Risiken des Fonds, wie z. B. den möglichen Kapitalverlust und die Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft informiert wurde.
Zum anderen ist zu ermitteln, ob Rückvergütungen für die Vermittlung des Fonds geflossen sind (sog. "Kick-backs"), die gegenüber dem Anleger verschwiegen wurden.

Diese Aspekte können einen Schadensersatzanspruch des Anlegers begründen und dazu führen, dass der Anleger sein Geld zurückerhält http://www.grprainer.com/VIP-Medienfonds-2.html
Ein Problem könnte aber gerade im Falle des VIP 2 die drohende Verjährung eventueller Ansprüche sein, es ist daher ratsam rasch zu handeln.

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater

Michael Rainer

Hohenzollernring 21-23

50672 Köln

Deutschland

E-Mail: info@grprainer.com

Homepage: http://www.grprainer.com/

Telefon: 0221-2722750

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Dies resultiert aus dem Grundkonzept des Medienfonds, der sich seit Ende 2009 in Liquidation befindet. Denn die Anleger des Fonds stiegen als Kommanditisten in den Fonds ein. Jedoch erbrachten sie im Zuge dessen ihre Haftungseinlage nicht vollständig, sondern lediglich zu einem Teil in Höhe von 55 %. Dies könnte nun zu einer Nachschusspflicht der Anleger führen. Denn gemäß §§ 171, 172 HGB haftet ein Kommanditist bis zur vollständigen Erbringung seiner Einlage, die zudem in der Gesellschaft verbleiben muss. Können aber nun im Zuge der Verwertung der Vermögenswerte des Fonds nicht alle Gläubiger befriedigt werden, würden die Kommanditisten für die verbleibenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur vollständigen Erbringung ihrer Einlage haften.

Im Klartext heißt das, dass die Anleger des VIP 2 nicht nur ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren, sondern darüber hinaus auch noch verpflichtet sein können, weiteres Geld nachzuschießen.
Es gilt daher, den Eintritt dieses "worst case" möglichst zu vermeiden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com empfehlen daher, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der mögliche Schadensersatzansprüche prüft. Obwohl gerade Schadensersatzansprüche stets der Einzelfallprüfung bedürfen und deren Vorliegen sich immer an den jeweiligen Umständen bemisst, sollten insbesondere folgende Punkte in den Blick genommen werden: Zum einen sollten Rechtsanwälte klären, ob eine fehlerhafte Bankberatung vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Anleger während der Beratungsgespräche nicht über die Risiken des Fonds, wie z. B. den möglichen Kapitalverlust und die Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft informiert wurde.
Zum anderen ist zu ermitteln, ob Rückvergütungen für die Vermittlung des Fonds geflossen sind (sog. "Kick-backs"), die gegenüber dem Anleger verschwiegen wurden.

Diese Aspekte können einen Schadensersatzanspruch des Anlegers begründen und dazu führen, dass der Anleger sein Geld zurückerhält http://www.grprainer.com/VIP-Medienfonds-2.html
Ein Problem könnte aber gerade im Falle des VIP 2 die drohende Verjährung eventueller Ansprüche sein, es ist daher ratsam rasch zu handeln.

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