BGH: Treugeber einer Kommanditgesellschaft in Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 müssen haften
Datum: Dienstag, dem 28. Juni 2011
Thema: Köln News


Die Anleger eines Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft sind zur Rückzahlung ihrer Ausschüttungen verpflichtet, wenn hierdurch ihre Einlagen zurückgewährt wurden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Im Falle der Falk Fonds Nr. 68 und Q 1 hatten sich die Anleger über eine Treuhandkommanditistin an den Fonds beteiligt. Der BGH hat in seinem diesbezüglichen Urteil klargestellt, dass eine Rückzahlung der erfolgten Ausschüttungen durch die Anleger nur zu erfolgen hat, wenn ihnen durch die Ausschüttungen ihre Einlagen tatsächlich zurückgewährt worden sind. Dies war im Falle des Falk Fonds Q 1 der Fall, da der Fonds durchgängig Verluste eingefahren hatte und die Anleger dennoch Ausschüttungen in Höhe von rund 5 Prozent der Einlagen, die sie über ihre Treuhänderin eingezahlt hatten, erhielten. Bei dem Falk Fonds Nr. 68 bestand nach Ansicht des BGH keine vollständige Rückzahlungspflicht, da dieser Fonds zunächst Gewinne erzielt hatte.

Obwohl der BGH zudem entschied, dass allein die Treuhänderin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe der Einlage des jeweiligen Kommanditisten einzustehen hat, besteht eine Zahlungspflicht der Anleger. Diese seien verpflichtet, die Treuhänderin von ihren Verbindlichkeiten freizustellen. Da die Treuhandkommanditistin ihre Freistellungsansprüche in dem entschiedenen Fall wirksam an den Insolvenzverwalter der Fonds abgetreten hatte, konnte dieser die Anleger bis zur Höhe ihrer rückgewährten Einlage in Anspruch nehmen.
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Obwohl der BGH zudem entschied, dass allein die Treuhänderin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe der Einlage des jeweiligen Kommanditisten einzustehen hat, besteht eine Zahlungspflicht der Anleger. Diese seien verpflichtet, die Treuhänderin von ihren Verbindlichkeiten freizustellen. Da die Treuhandkommanditistin ihre Freistellungsansprüche in dem entschiedenen Fall wirksam an den Insolvenzverwalter der Fonds abgetreten hatte, konnte dieser die Anleger bis zur Höhe ihrer rückgewährten Einlage in Anspruch nehmen.
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