Erwerb von 'Mitbringsel' im Ausland kann teuer werden
Datum: Donnerstag, dem 01. September 2011
Thema: Köln Infos


Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 EUR anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Nach einer Zollkontrolle setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 EUR gegen ihn fest, da die anmeldepflichtige Freigrenze von 430 EUR überschritten war. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 EUR, da der Kläger mit der erworbenen Brille den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den "roten" Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte.

Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu.

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Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 EUR anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren.

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Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu.

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