Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mieter
Datum: Donnerstag, dem 15. September 2011
Thema: Köln Infos


In einem Fall aus der Praxis waren Mieter aus einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) steht, Ende Juni 2008 ausgezogen. Bei ihrem Auszug benutzten sie zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Die WEG verlangte Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Der Mieter beruft sich auf die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Diese Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dieser Anspruch verjährt ist oder die WEG Anspruch auf Schadensersatz hat.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von 3 Jahren.

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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von 3 Jahren.

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