Ferienhaus nicht von der Erbschaftsteuer befreit
Datum: Donnerstag, dem 06. Oktober 2011
Thema: Köln Infos


Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (Familienwohnheim) verschafft, sind erbschaftsteuerbefreit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Ein Familienwohnheim ist jedoch nur dann gegeben, wenn der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht (nur) als Feriendomizil genutzt wird. Vor diesem Hintergrund geht das Finanzgericht Münster davon aus, dass Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer ist, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bzw. der Familie bildet. Dies ist bei einem typischen Ferienhaus nicht der Fall.

Anmerkung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage, wie der Begriff "Familienwohnheim" zu bestimmen ist, liegen nicht vor. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde deshalb zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen II R 35/11 anhängig.

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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Anmerkung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage, wie der Begriff "Familienwohnheim" zu bestimmen ist, liegen nicht vor. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde deshalb zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen II R 35/11 anhängig.

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