Anleger des Degi Europa: Handeln geboten
Datum: Mittwoch, dem 19. Oktober 2011
Thema: Köln Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Anleger, die in den Degi Europa investiert haben und sich nun der Liquidation des Fonds ausgesetzt sehen, sollten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zusteht, die den Fonds vermittelt hat. Es steht zu erwarten, dass Anleger im Zuge der Liquidation des Fonds nicht ihr gesamtes eingesetztes Kapital zurückerhalten werden, sondern Verluste hinnehmen müssen.
Sofern aber ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Bank bestehen sollte, ist es möglich, dass sich der Anleger schadlos halten kann. Zwar ist das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen stets am jeweiligen Einzelfall durch den Rechtsanwalt genau zu überprüfen. Es sollte aber in Bezug auf die Fondsbeteiligung stets untersucht werden, ob die Bank fehlerhaft beraten hat, weil sie das Risiko der Anlage fehlerhaft dargestellt hat. Das kann der Fall sein, wenn die Bank den Fonds als äußerst sicher dargestellt und dem Anleger suggeriert hat, mit der Anlage kein Risiko einzugehen - etwa indem nicht über das bestehende Verlust- und Schließungsrisiko informiert wurde. Fehlerhafte Beratung kann einen Schadensersatzanspruch des Anlegers auslösen. Auch hat der Anwalt abzuklären, ob die Bank Rückvergütungen, die ihr für die Fondsvermittlung zugeflossen sind (sog. "Kick-Backs"), verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch das Verschweigen von Kick-Backs Schadensersatzansprüche des Anlegers auslösen.
Für betroffene Anleger ist es ratsam, sich über etwaige Ansprüche beraten zu lassen. Es empfiehlt sich, hierfür Rechtsanwälte hinzuzuziehen, die mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut sind.
Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Anleger zeitnah einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung etwaiger Ansprüche beauftragen. Ansonsten könnten bestehende Ansprüche aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein.

http://www.grprainer.com/Degi-Europa-Fonds-Immobilienfonds.html

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Sofern aber ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Bank bestehen sollte, ist es möglich, dass sich der Anleger schadlos halten kann. Zwar ist das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen stets am jeweiligen Einzelfall durch den Rechtsanwalt genau zu überprüfen. Es sollte aber in Bezug auf die Fondsbeteiligung stets untersucht werden, ob die Bank fehlerhaft beraten hat, weil sie das Risiko der Anlage fehlerhaft dargestellt hat. Das kann der Fall sein, wenn die Bank den Fonds als äußerst sicher dargestellt und dem Anleger suggeriert hat, mit der Anlage kein Risiko einzugehen - etwa indem nicht über das bestehende Verlust- und Schließungsrisiko informiert wurde. Fehlerhafte Beratung kann einen Schadensersatzanspruch des Anlegers auslösen. Auch hat der Anwalt abzuklären, ob die Bank Rückvergütungen, die ihr für die Fondsvermittlung zugeflossen sind (sog. "Kick-Backs"), verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch das Verschweigen von Kick-Backs Schadensersatzansprüche des Anlegers auslösen.
Für betroffene Anleger ist es ratsam, sich über etwaige Ansprüche beraten zu lassen. Es empfiehlt sich, hierfür Rechtsanwälte hinzuzuziehen, die mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut sind.
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