Veranstalter eines 'Public-Viewing-Events' haftet
Datum: Freitag, dem 27. Januar 2012
Thema: Köln Infos


Ein Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" ist für die Sicherheit von Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 5.11.2010 entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: In dem Fall aus der Praxis zeigte eine Event-GmbH während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte ein Zuschauer gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Daraufhin war er mehrere Monate arbeitsunfähig und verlangte vom Veranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Veranstalter des "Public-Viewing-Events" seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und daher dem verletzten Zuschauer für die entstandenen Schäden haftet. Der Veranstalter sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führten die Richter aus. Dem Zuschauer wurde jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall gegeben. So sei die Gefahr bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Zuschauer hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können.

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Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Veranstalter des "Public-Viewing-Events" seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und daher dem verletzten Zuschauer für die entstandenen Schäden haftet. Der Veranstalter sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führten die Richter aus. Dem Zuschauer wurde jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall gegeben. So sei die Gefahr bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Zuschauer hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können.

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